zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0105983


Zur Beurteilung eines Gesellschafterdarlehens als eigenkapitalsersetzend genügt es, wenn dem Gesellschafter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft bekannt sein musste; positive Kenntnis ist nicht erforderlich.


Rechtssatz:

Zur Beurteilung eines Gesellschafterdarlehens als eigenkapitalsersetzend genügt es, wenn dem Gesellschafter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft bekannt sein musste; positive Kenntnis ist nicht erforderlich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8ObS2107/96b; 8Ob254/97d; 6Ob235/99y; 8ObS69/00f; 8ObS249/00a; 8ObS257/00b; 8ObS17/02m; 8ObS200/02y; 8ObS17/03p; 6Ob282/03v; 9ObA124/03f; 8ObS9/05i; 7Ob288/04k; 8ObS12/06g; 8ObS11/06k; 10Ob91/11x

Schlagworte:

Entscheidung:
08.11.2011

Norm:
GmbHG §74 GmbHG § 74 heute GmbHG § 74 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 ObS 2107/96b 8 ObS 2107/96b Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObS 2107/96b Veröff: SZ 69/208
8 Ob 254/97d 8 Ob 254/97d Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 254/97d Beisatz: Hier: Stehenlassen von Gesellschafterforderungen. (T1); Beisatz: Dass sich der Gesellschafter über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht informiert, kann nicht zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger gehen. (T2) Veröff: SZ 70/232
6 Ob 235/99y 6 Ob 235/99y Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 235/99y Vgl auch; Beisatz: Wenn er aus seiner gesellschaftsrechtlichen Position heraus die Gesellschaft statt mit notwendigem Eigenkapital beispielsweise mit Krediten finanziert, handelt der Gesellschafter wegen der Rechtsfolgen des Rangrücktritts nicht zum Nachteil der Gläubiger. Diese Rechtsfolgen traten auch ein, wenn anlässlich der Kreditgewährung an die Gesellschaft ein Rangrücktritt nicht vereinbart wurde. Eine fehlende Rangrücktrittsvereinbarung schadet der Qualifikation des Eigenkapitalersatzes ebensowenig wie die Anmeldung der Forderung der Nebenintervenientin im Konkurs der Gesellschaft. Diese Anmeldung könnte höchstens ein Indiz für die Beweiswürdigung sein, die Gesellschafterin habe die Krise der Gesellschaft nicht gekannt und keine Eigenkapital ersetzenden Leistungen erbringen wollen. (T3); Veröff: SZ 73/37
8 ObS 69/00f 8 ObS 69/00f Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 69/00f Vgl auch
8 ObS 249/00a 8 ObS 249/00a Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 249/00a
8 ObS 257/00b 8 ObS 257/00b Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 257/00b Beisatz: Der Tatbestand der Kreditunwürdigkeit und damit der eigenkapitalersetzende Charakter zum Zeitpunkt der Kreditvergabe ist objektiv zu beurteilen. (T4); Beisatz: Dem Gesellschafter ist ab Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit eine angemessene, 60 Tage (vgl. § 69 Abs 2 KO) nicht übersteigende, Überlegungsfrist zuzubilligen (so schon SZ 70/232). (T5)
8 ObS 17/02m 8 ObS 17/02m Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObS 17/02m Vgl; Beis wie T5
8 ObS 200/02y 8 ObS 200/02y Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObS 200/02y Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dies für die Entscheidung, ob er die Kredithilfe belässt oder durch Abzug der Mittel (beziehungsweise durch Geltendmachung der Forderung) die Liquidation der Gesellschaft beschleunigt. (T6)
8 ObS 17/03p 8 ObS 17/03p Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObS 17/03p Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Stehenlassen von Entgelt einer Arbeitnehmer-Gesellschafterin. (T7); Beisatz: Ob dem darlehensgewährenden Gesellschafter die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft zur Zeit der Darlehensgewährung bekannt sein musste ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T8)
6 Ob 282/03v 6 Ob 282/03v Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 282/03v Vgl; Beisatz: Wenn die in der Krise des Unternehmens erbrachten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen (Gesellschafterdarlehen) oder Haftungsübernahmen (Schuldbeitritte; Bürgschaften) ausreichten, um die Befriedigung aller Gläubiger mit Ausnahme der rückforderungsberechtigten Gesellschafter zu bewirken oder sicherzustellen, durfte vor dem Inkrafttreten des GIRÄG 2003 ein Gläubiger, dessen Forderungen vom späteren Gemeinschuldner befriedigt wurden, wegen der bis dahin fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der divergierenden Meinungen im Schrifttum der vertretbaren Ansicht sein, dass keine rechnerische Überschuldung vorlag, sodass ihm im Anfechtungsprozess nach § 31 KO keine fahrlässige Unkenntnis über einen Insolvenztatbestand angelastet werden kann. Dass bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung Verbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind (die Rückforderungsansprüche also auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz nicht aufzuscheinen haben), wenn die Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben, wurde vom Gesetzgeber erst durch den mit dem GIRÄG 2003 neu geschaffenen Abs 3 des § 67 KO klargestellt. (T9)
9 ObA 124/03f 9 ObA 124/03f Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 124/03f Auch; Beis wie T2; Beis wie T7
8 ObS 9/05i 8 ObS 9/05i Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 ObS 9/05i Beisatz: Ob im konkreten Fall einem bestimmten Gesellschafter-Arbeitnehmer die Krise im Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar sein musste, beruht auf den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T10)
7 Ob 288/04k 7 Ob 288/04k Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 288/04k Auch
8 ObS 12/06g 8 ObS 12/06g Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObS 12/06g Auch; nur T1; Beisatz: Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EKEG bewirkte die Entscheidung des Gesellschafters/Arbeitnehmers einer GmbH in der ihm erkennbaren Unternehmenskrise, seine offenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht durch gerechtfertigten Austritt geltend zu machen, die Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechtes auf solche Ansprüche. (T11); Beisatz: Hier aber entstanden die geltend gemachten Forderungen (Abfertigung und anteilige Sonderzahlung) überhaupt erst mit beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Von einem bewussten Zuführen von Beträgen an die Gesellschaft durch „Stehenlassen" kann daher keine Rede sein. (T12)
8 ObS 11/06k 8 ObS 11/06k Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObS 11/06k Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12
10 Ob 91/11x 10 Ob 91/11x Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 91/11x Auch