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RECHTSPRECHUNG


RS0106836


Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. Dies gilt regelmäßig auch für Rohstofftermingeschäfte („Forwards“ bzw Futures“) (vgl dazu T3 und T4 des RS).


Rechtssatz:

Das Differenzgeschäft ist nicht klagbar. Daran ändert auch eine allfällige Anerkennung nichts.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob639/95; 1Ob81/98p; 6Ob237/04b; 6Ob28/06w; 4Ob80/20y

Schlagworte:

Entscheidung:
02.07.2020

Norm:
ABGB §1267
ABGB §1271 ABGB § 1267 heute ABGB § 1267 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1271 heute ABGB § 1271 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 639/95 1 Ob 639/95 Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95 Veröff: SZ 69/261
1 Ob 81/98p 1 Ob 81/98p Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 81/98p Vgl aber; Beisatz: Der Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 1270 ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Bedeutung, die als "Wette" und "Spiel" ausschließlich zum Zwecke dier Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt werden soll. Die in § 28 Abs 2 BörseG 1989 genannten Finanzterminkontrakte (in casu: German Bund Future -Kontrakte) fallen dabei auch dann nicht unter die Bestimmung des § 1271 letzter Satz ABGB, wenn sie vor Inkrafttreten des BörseG 1989 abgeschlossen wurde. (T1) Veröff: SZ 71/138
6 Ob 237/04b 6 Ob 237/04b Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T2)
6 Ob 28/06w 6 Ob 28/06w Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 28/06w Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T3)
4 Ob 80/20y 4 Ob 80/20y Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 80/20y Vgl; Beisatz: Hier: Rohstofftermingeschäfte ("Forwards" bzw "Futures "). (T4)