RECHTSPRECHUNG
RS0106839
Beim verdeckten Differenzgeschäft lautet die Vereinbarung zwar nicht direkt auf eine bloße Ausgleichung der Kursdifferenz zwischen zwei Stichzeitpunkten, doch wird ein entsprechendes Ergebnis dadurch erzielt, dass zunächst ein Termingeschäft abgeschlossen wird, das aber nicht tatsächlich erfüllt werden soll. Dazu wird später ein glattstellendes Gegengeschäft zum selben Termin getätigt. Ein Spiel oder eine Wette im Sinne des § 1271 ABGB liegt in diesen Fällen allerdings nur dann vor, wenn der Wille des einen Teils, eine effektive Lieferung auszuschließen, dem Partner bekannt war oder bekannt sein musste. Fehlt es daran, so macht auch die Spekulationsabsicht beider das Geschäft nicht zu einem unklagbaren Glücksgeschäft.
- Rechtssatz:
Beim verdeckten Differenzgeschäft lautet die Vereinbarung zwar nicht direkt auf eine bloße Ausgleichung der Kursdifferenz zwischen zwei Stichzeitpunkten, doch wird ein entsprechendes Ergebnis dadurch erzielt, daß zunächst ein Termingeschäft abgeschlossen wird, das aber nicht tatsächlich erfüllt werden soll. Dazu wird später ein glattstellendes Gegengeschäft zum selben Termin getätigt. Ein Spiel oder eine Wette im Sinne des § 1271 ABGB liegt in diesen Fällen allerdings nur dann vor, wenn der Wille des einen Teils, eine effektive Lieferung auszuschließen, dem Partner bekannt war oder bekannt sein mußte. Fehlt es daran, so macht auch die Spekulationsabsicht beider das Geschäft nicht zu einem unklagbaren Glücksgeschäft. Beim verdeckten Differenzgeschäft lautet die Vereinbarung zwar nicht direkt auf eine bloße Ausgleichung der Kursdifferenz zwischen zwei Stichzeitpunkten, doch wird ein entsprechendes Ergebnis dadurch erzielt, daß zunächst ein Termingeschäft abgeschlossen wird, das aber nicht tatsächlich erfüllt werden soll. Dazu wird später ein glattstellendes Gegengeschäft zum selben Termin getätigt. Ein Spiel oder eine Wette im Sinne des Paragraph 1271, ABGB liegt in diesen Fällen allerdings nur dann vor, wenn der Wille des einen Teils, eine effektive Lieferung auszuschließen, dem Partner bekannt war oder bekannt sein mußte. Fehlt es daran, so macht auch die Spekulationsabsicht beider das Geschäft nicht zu einem unklagbaren Glücksgeschäft.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob639/95
- Schlagworte:
- Kassa- vs.Termingeschäft
- Entscheidung:
- 26.11.1996
- Norm:
- ABGB §1267
ABGB §1271 ABGB § 1267 heute ABGB § 1267 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1271 heute ABGB § 1271 gültig ab 01.01.1812 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 639/95 1 Ob 639/95 Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95 Veröff: SZ 69/261