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RECHTSPRECHUNG


RS0106853


Wurde ein Wechsel im Einvernehmen mit dem Aussteller durch den Bezogenen entwertet und damit die Wechselverbindlichkeit einvernehmlich aufgehoben, dann mangelt es dem Aussteller am rechtlichen Interesse, den abhanden gekommenen Wechsel für kraftlos erklären zu lassen.


Rechtssatz:

Wurde ein Wechsel im Einvernehmen mit dem Aussteller durch den Bezogenen entwertet und damit die Wechselverbindlichkeit einvernehmlich aufgehoben, dann mangelt es dem Aussteller am rechtlichen Interesse, den abhanden gekommenen Wechsel für kraftlos erklären zu lassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob25/97a

Schlagworte:

Entscheidung:
25.02.1997

Norm:
KEG §1
KEG §3
WG Art90

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 25/97a 1 Ob 25/97a Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 25/97a