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WEITERE INFORMATIONEN
1 Ob 2044/96m 1 Ob 2044/96m Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2044/96m Veröff: SZ 70/7
8 Ob 136/99d 8 Ob 136/99d Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 136/99d Vgl auch; Beisatz: Bei einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung kann der Gesellschafter für die Überlassung an die Gesellschaft keine Mietzinse oder Pachtzinse (oder wie hier Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen beziehungsweise das überlassene Personal) verlangen, so weit deren Zahlung nur aus dem durch das Stammkapital gebundenen Vermögen der Gesellschaft erfolgen könnte (= Sperre bei Unterbilanz). Wurden entgegen diesem Verbot Mietzinse oder sonstiges Entgelt gezahlt, wären diese an die Gesellschaft bzw an die Konkursmasse zurückzugewähren. Ebenso sind Mietzinse oder sonstige Zahlungsansprüche des Gesellschafters zu behandeln, wenn diese in der Krise gestundet wurden ("Stehenlassen"). (T1); Veröff: SZ 73/38
8 Ob 125/07a 8 Ob 125/07a Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 125/07a
RECHTSPRECHUNG
RS0107332
Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar zurückgezahlt werden.
- Rechtssatz:
Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar zurückgezahlt werden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob2044/96m; 8Ob136/99d; 8Ob125/07a
- Schlagworte:
- Eigenkapital
- Entscheidung:
- 28.02.2008
- Norm:
- GmbHG §74 GmbHG § 74 heute GmbHG § 74 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 2044/96m 1 Ob 2044/96m Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2044/96m Veröff: SZ 70/7
8 Ob 136/99d 8 Ob 136/99d Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 136/99d Vgl auch; Beisatz: Bei einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung kann der Gesellschafter für die Überlassung an die Gesellschaft keine Mietzinse oder Pachtzinse (oder wie hier Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen beziehungsweise das überlassene Personal) verlangen, so weit deren Zahlung nur aus dem durch das Stammkapital gebundenen Vermögen der Gesellschaft erfolgen könnte (= Sperre bei Unterbilanz). Wurden entgegen diesem Verbot Mietzinse oder sonstiges Entgelt gezahlt, wären diese an die Gesellschaft bzw an die Konkursmasse zurückzugewähren. Ebenso sind Mietzinse oder sonstige Zahlungsansprüche des Gesellschafters zu behandeln, wenn diese in der Krise gestundet wurden ("Stehenlassen"). (T1); Veröff: SZ 73/38
8 Ob 125/07a 8 Ob 125/07a Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 125/07a