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RECHTSPRECHUNG


RS0108073


Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über jene Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Die unrichtige Darstellung eines Anlageberaters, der Erwerb von Geschäftsanteilen (Zertifikaten) an einer ausländischen Gesellschaft beinhalte das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds, wurde als grob fahrlässig beurteilt.


Rechtssatz:

Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. Verletzt er diese Verpflichtungen, haftet er persönlich aus einem (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrag gemäß § 1300 erster Satz ABGB. Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. Verletzt er diese Verpflichtungen, haftet er persönlich aus einem (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrag gemäß Paragraph 1300, erster Satz ABGB.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob182/97i; 7Ob118/97x; 7Ob293/97g; 7Ob79/98p; 8Ob259/98s; 7Ob166/99h; 7Ob306/99x; 4Ob252/00p; 6Ob81/01g; 3Ob13/04i; 7Ob90/04t; 7Ob64/04v; 2Ob62/04p; 3Ob40/07i; 10Ob11/07a; 7Ob106/10d; 9Ob5/10s; 8Ob9/10x; 4Ob20/11m; 7Ob29/11g; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 10Ob30/11a; 4Ob62/11p; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob70/11i; 1Ob206/11t; 1Ob132/11k; 1Ob108/11f; 4Ob174/11h; 1Ob77/12y; 1Ob81/12m; 1Ob151/12f; 2Ob86/11b; 10Ob7/12w; 7Ob178/11v; 8Ob66/12g; 8Ob60/14b; 10Ob62/15p; 1Ob21/16v; 3Ob191/17k; 3Ob191/17k

Schlagworte:

Entscheidung:
23.05.2018

Norm:
ABGB §1300 D
ABGB §1313a I ABGB § 1300 heute ABGB § 1300 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1313a heute ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 182/97i 1 Ob 182/97i Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i
7 Ob 118/97x 7 Ob 118/97x Entscheidungstext OGH 24.09.1997 7 Ob 118/97x Auch
7 Ob 293/97g 7 Ob 293/97g Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 293/97g Auch; nur: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. (T1) Beisatz: Um diesen auskunftsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, hätte sich der Anlagevermittler selbst über die Wirtschaftlichkeit der Anlageform sowie über die Bonität der Organisation erkundigen müssen, weil seine Auskünfte sonst jeder objektiven Grundlage entbehren. (T2)
7 Ob 79/98p 7 Ob 79/98p Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 79/98p Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Kunde kann darauf vertrauen, dass dem Anlagenvermittler der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist oder ihm gegenüber anderweitige Nachweise erbracht worden sind. (T3)
8 Ob 259/98s 8 Ob 259/98s Entscheidungstext OGH 21.01.1999 8 Ob 259/98s Beis wie T2
7 Ob 166/99h 7 Ob 166/99h Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 166/99h Auch
7 Ob 306/99x 7 Ob 306/99x Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 306/99x Auch; Beisatz: Hier: Anlageberater. (T4) Beisatz: Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist. (T5)
4 Ob 252/00p 4 Ob 252/00p Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 252/00p Auch; nur T1
6 Ob 81/01g 6 Ob 81/01g Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g nur: Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. (T6) Beis wie T3; Beisatz: Welche konkreten Verhaltenspflichten den Anlageberater (Anlagevermittler) treffen, ist eine Frage des Einzelfalls (so schon 7 Ob 166/99h). (T7)
3 Ob 13/04i 3 Ob 13/04i Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 13/04i nur T6; Beis wie T5
7 Ob 90/04t 7 Ob 90/04t Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 90/04t Vgl auch
7 Ob 64/04v 7 Ob 64/04v Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen. (T8) Beisatz: Hier: Warentermingeschäfte. (T9) Beisatz: Bloß allgemein gehaltene Risikohinweise - auch ein solcher über die Gefahr des Totalverlustes - sind bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand oder nicht, ist in Zusammenhang mit jedem konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen, allenfalls auch durch Rechenbeispiele. (T10)
2 Ob 62/04p 2 Ob 62/04p Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 62/04p Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2006/25
3 Ob 40/07i 3 Ob 40/07i Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 40/07i Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T11)
10 Ob 11/07a 10 Ob 11/07a Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 11/07a Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
7 Ob 106/10d 7 Ob 106/10d Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 106/10d Auch; nur: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. (T12)
9 Ob 5/10s 9 Ob 5/10s Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 5/10s Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T13)
8 Ob 9/10x 8 Ob 9/10x Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 9/10x Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Der Anlageberater ist verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind, und hat für unzureichende Kenntnisse einzustehen, wenn er diese nicht offen legt. (T14)
4 Ob 20/11m 4 Ob 20/11m Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 20/11m Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T15) Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint. (T16)
7 Ob 29/11g 7 Ob 29/11g Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 29/11g Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
8 Ob 148/10p 8 Ob 148/10p Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 148/10p Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
8 Ob 47/11m 8 Ob 47/11m Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 47/11m Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
10 Ob 30/11a 10 Ob 30/11a Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 30/11a Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/68
4 Ob 62/11p 4 Ob 62/11p Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die (unrichtige) Darstellung eines Anlageberaters, der Erwerb von Geschäftsanteilen (Zertifikaten) an einer ausländischen Gesellschaft beinhalte das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds, als grob fahrlässig beurteilt. (T17) Veröff: SZ 2011/84
5 Ob 56/11p 5 Ob 56/11p Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 56/11p Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T16
1 Ob 115/11k 1 Ob 115/11k Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 115/11k Vgl auch; nur T12; Beis vgl auch wie T15; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T18)
4 Ob 70/11i 4 Ob 70/11i Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i Auch; nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T19)
1 Ob 206/11t 1 Ob 206/11t Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 206/11t Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Bonitätsauskunft. (T20)
1 Ob 132/11k 1 Ob 132/11k Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 132/11k Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15
1 Ob 108/11f 1 Ob 108/11f Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 108/11f Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15
4 Ob 174/11h 4 Ob 174/11h Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h Auch; nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein Produkt handelt, dass aus der eigenen Sphäre des Vermittlers stammt. (T21) Beisatz: Hier: Diversifizierung eines Fonds. (T22)
1 Ob 77/12y 1 Ob 77/12y Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 77/12y Vgl auch; nur T12; Beis wie T15 nur: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen. (T23) Beis wie T18
1 Ob 81/12m 1 Ob 81/12m Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 81/12m Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T23
1 Ob 151/12f 1 Ob 151/12f Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 151/12f Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
2 Ob 86/11b 2 Ob 86/11b Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 86/11b Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
10 Ob 7/12w 10 Ob 7/12w Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Ein Kunde, der eine „sichere“ Anlage wünscht, benötigt für seine Entscheidung, ob er sich trotz der Einstufung in die höchste Risikoklasse auf die ihm empfohlene Privatanleihe mit Kapitalgarantie einlassen soll, ausreichende Informationen darüber, wie groß die Chancen sind, am Ende der Laufzeit das investierte Kapital auch wieder zurückzuerlangen. (T24)
7 Ob 178/11v 7 Ob 178/11v Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v Vgl auch; Auch Beis wie T19; Auch Beis wie T24
8 Ob 66/12g 8 Ob 66/12g Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g Vgl; Beisatz: Hier: Beratung über die Risken bei Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T25) Veröff: SZ 2013/33
8 Ob 60/14b 8 Ob 60/14b Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 60/14b Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem Kläger wurde das Wesen einer Option und das mit ihr verbundene hohe Risiko nicht erklärt. Grobe Fahrlässigkeit. (T26)
10 Ob 62/15p 10 Ob 62/15p Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p Auch
1 Ob 21/16v 1 Ob 21/16v Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v Beis wie T8
3 Ob 191/17k 3 Ob 191/17k Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k Vgl; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/39