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RECHTSPRECHUNG


RS0108267


Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Im Fall pflichtwidriger Anlageberatung kann der Anleger daher nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater ihn richtig aufgeklärt hätte. Der Anleger kann daher nicht die mit dem gekauften Wertpapier theoretisch zu erzielende Rendite fordern, sondern die Beträge, die er bei richtiger Beratung (mit einer anderen Anlage) erzielt hätte. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet die Bank für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus ex-ante-Sicht ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Dabei ist aber keine isolierte Betrachtung einzelner im Portfolio gehaltener Wertpapiere und keine Zergliederung der einzelnen Erwerbsvorgänge vorzunehmen.


Rechtssatz:

Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also richtig aufgeklärt hätte. Der Anleger kann daher nicht die mit dem gekauften Wertpapier theoretisch zu erzielende Rendite fordern, sondern die Beträge, die er bei richtiger Beratung erzielt hätte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob2295/96z; 8Ob259/98s; 8Ob123/05d; 3Ob40/07i; 10Ob11/07a; 4Ob28/10m; 9Ob85/09d; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 6Ob91/10s; 7Ob77/10i; 4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 4Ob128/11v; 4Ob70/11i; 8Ob135/10a; 1Ob181/11s; 7Ob8/12w; 8Ob129/10v; 1Ob208/11m; 4Ob19/12s; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 4Ob140/12k; 8Ob39/12m; 3Ob220/12t; 4Ob212/12y; 8Ob66/12g; 2Ob24/13p; 9Ob43/13h; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 8Ob66/14k; 6Ob172/14h; 7Ob161/14y; 6Ob192/14z; 7Ob21/15m; 6Ob7/15w; 1Ob103/15a; 1Ob21/16v; 7Ob188/16x; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 7Ob95/17x; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 6Ob97/18k; 1Ob159/19t; 3Ob55/20i

Schlagworte:

Entscheidung:
23.09.2020

Norm:
ABGB §1299 E ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 2295/96z 8 Ob 2295/96z Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 2295/96z Veröff: SZ 70/166
8 Ob 259/98s 8 Ob 259/98s Entscheidungstext OGH 21.01.1999 8 Ob 259/98s
8 Ob 123/05d 8 Ob 123/05d Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 123/05d nur: Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also richtig aufgeklärt hätte. (T1) Beisatz: Der Anlageberater haftet für den Vertrauensschaden. (T2) Veröff: SZ 2006/28
3 Ob 40/07i 3 Ob 40/07i Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 40/07i Auch; Beis wie T2
10 Ob 11/07a 10 Ob 11/07a Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 11/07a Auch; Beisatz: Bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten ist der Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. (T3) Beisatz: Ein Ersatz des nach der Differenzmethode ermittelten rechnerischen Schadens (des Vermögensschadens) in Geld kann erst nach einem Verkauf der Wertpapiere begehrt werden. (T4) Beisatz: Hätte der Anleger bei richtiger Beratung die Anleihen nicht gekauft, hat er im Rahmen der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) - Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen - Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb der Anleihen gezahlten Kaufpreise abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen. (T5)
4 Ob 28/10m 4 Ob 28/10m Entscheidungstext OGH 11.03.2010 4 Ob 28/10m Auch; nur T1
9 Ob 85/09d 9 Ob 85/09d Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. (T6); Veröff: SZ 2010/53
6 Ob 231/10d 6 Ob 231/10d Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 231/10d nur T1; Beis wie T2
6 Ob 8/11m 6 Ob 8/11m Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 8/11m nur T1; Beis wie T2
6 Ob 91/10s 6 Ob 91/10s Entscheidungstext OGH 22.04.2011 6 Ob 91/10s nur: Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte. (T7) Beisatz: Im Zusammenhang mit einer punktuellen Anlageberatung durch den Vermögensverwalter kommt es für die Schadensermittlung nicht auf die Entwicklung des gesamten von ihm verwalteten Portfolios ‑ der Veranlagung in ihrer Gesamtheit ‑ an. (T8) Beisatz: Den sich ergebenden Wert der hypothetischen Alternativanlage hat der Schädiger dem Anleger Zug um Zug gegen Übergabe der nicht gewollten Wertpapiere zu ersetzen. (T9)
7 Ob 77/10i 7 Ob 77/10i Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/40
4 Ob 62/11p 4 Ob 62/11p Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p Vgl auch; Beisatz: Hat der Anleger die Wertpapiere verkauft, ist der Schaden durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. (T10) Veröff: SZ 2011/84
4 Ob 200/10f 4 Ob 200/10f Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 200/10f Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
4 Ob 128/11v 4 Ob 128/11v Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 128/11v Vgl; Beisatz: Erhält ein Anleger deswegen das falsche Produkt, weil ein Anlageberater einen Kaufauftrag unrichtig an den Verkäufer weiterleitet, kann er verlangen, nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen vom Anlageberater so gestellt zu werden, wie er bei Weiterleitung der richtigen Erklärung stünde. Wird gegenüber dem Verkäufer die Rückabwicklung des Vertrags erwirkt, liegt ein (zukünftiger) Schaden in der Differenz der entgangenen Zinszahlungen und dem Ertrag einer vergleichbar sicheren Anlage. (T11)
4 Ob 70/11i 4 Ob 70/11i Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T9
8 Ob 135/10a 8 Ob 135/10a Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 135/10a Vgl auch; Beis wie T5
1 Ob 181/11s 1 Ob 181/11s Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 181/11s nur T1; Beis wie T6 nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T12)
7 Ob 8/12w 7 Ob 8/12w Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 8/12w Vgl auch; nur T1; Beis wie T10
8 Ob 129/10v 8 Ob 129/10v Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 129/10v Vgl auch
1 Ob 208/11m 1 Ob 208/11m Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 208/11m Vgl auch; Beis wie T5
4 Ob 19/12s 4 Ob 19/12s Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 19/12s Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an. (T13)
4 Ob 67/12z 4 Ob 67/12z Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T9; Bem: Mit umfassender Darstellung von Rsp und Lehre zur hypothetischen Alternativveranlagung sowie zum Verhältnis Differenzanspruch ‑ Naturalrestitution ‑ Feststellungsbegehren. (T14)
1 Ob 51/12z 1 Ob 51/12z Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 51/12z Vgl; Beis wie T11
4 Ob 140/12k 4 Ob 140/12k Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 140/12k Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
8 Ob 39/12m 8 Ob 39/12m Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 39/12m Vgl auch; Beisatz: Entschließt sich der Geschädigte, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein vereinfacht als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist. (T15)
3 Ob 220/12t 3 Ob 220/12t Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 220/12t Auch; Beis wie T13
4 Ob 212/12y 4 Ob 212/12y Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 212/12y Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Anrechnung einer Kompensationszahlung eines (Mit‑)Schädigers. (T16)
8 Ob 66/12g 8 Ob 66/12g Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g Beisatz: Hier: Schäden aus einer Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T17) Beisatz: Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des derzeit noch ungewissen rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden. (T18) Veröff: SZ 2013/33
2 Ob 24/13p 2 Ob 24/13p Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 24/13p Auch; Beis wie T5
9 Ob 43/13h 9 Ob 43/13h Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 43/13h Vgl; Beis wie T5
2 Ob 17/13h 2 Ob 17/13h Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 17/13h Auch; Beisatz: „Naturalrestitution“ in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, grundsätzlich zulässig und dann, wenn von einer Wiederveranlagung des Erlöses auszugehen ist, auch die Entwicklung der alternativen Veranlagung zu berücksichtigen. Die sich aus der Volatilität des Finanzprodukts ergebenden Wertveränderungen stellen keinen ‑ drittverursachten ‑ Schaden dar. Jene Teile der Wertveränderung des Anlageprodukts, die ihm immanent sind, also zugunsten größerer Ertragschancen bereits beim Ankauf in Kauf genommen werden, sind daher von jenen Wertveränderungen abzugrenzen, die sich aus der fehlerhaften Beratung ergeben haben. Nur letztere sind ersatzfähiger realer Schaden. (T19) Bem: Mit umfangreicher Darstellung von Rechtsprechung und Lehre zu Naturalrestitution und hypothetischer Alternativveranlagung in „Verkaufsfällen“, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren. (T20)
7 Ob 221/13w 7 Ob 221/13w Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 221/13w Auch; Beisatz: Grundsätzlich haftet der Anlageberater nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte. (T21) Beis wie T2
8 Ob 66/14k 8 Ob 66/14k Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 66/14k Auch; nur T7; Beisatz: Die Klage auf „Naturalrestitution“ bzw „Naturalersatz“ (Rückforderung des Kaufpreises gegen Übergabe der Papiere oder Austausch der Risikopapiere gegen sichere Wertpapiere) ist ab Erhalt des ungewollten Anlageprodukts möglich und setzt eine Bezifferbarkeit des (rechnerischen) Schadens nicht voraus. (T22) Beisatz: Sind die Wertpapiere noch nicht verkauft, so besteht beim Anlegerschaden kein Wahlrecht zwischen „Naturalersatz“ und Differenzanspruch. (T23) Veröff: SZ 2014/70
6 Ob 172/14h 6 Ob 172/14h Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 172/14h Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beisatz: Bei einer Sammelverwahrung entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Verwahrer für den bisherigen Alleineigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Die Sammelverwahrung verschafft dem Depotkunden sogenannte Sammelbestandteile, sohin Miteigentumsanteile an dem aus Wertpapieren Dritter und des Verwahrers gebildeten Sammelbestand. Der Hinterleger kann lediglich die Ausfolgung der seinem Anteil am Sammelbestand entsprechenden Wertpapiere verlangen, nicht jedoch die hinterlegten Stücke (§ 6 Abs 1 DepotG). Dies bedeutet, dass der Kunde Eigentum in Höhe der Anzahl der Aktien bzw des Nominales bei Anleihen erwirbt und jeweils über diese Aktien bzw Nominalen verfügen kann.“ (T24) Beisatz: Hier: Eine Individualisierung der erworbenen Wertpapiere, wie in 7 Ob 77/10i gefordert, ist im vorliegenden Fall weder möglich, noch rechtlich erforderlich. Die Übergabe der Wertpapiere erfolgte durch Gutschrift am Depot, wodurch der Kläger nie bestimmte Stücke erhalten, sondern immer nur eine Anzahl an Zertifikaten auf seinem Depot gutgeschrieben bekommen hat und es sich daher bei den erworbenen Zertifikaten um eine Gattungsschuld handelt. (T25) Beisatz: Hier: Es ist klar, zu welchem Preis wie viele Zertifikate jeweils gekauft wurden. Eine Rückabwicklung durch Rückgabe der noch gehaltenen Zertifikate und Anrechnung, des für die teils bereits verkauften Zertifikate erlangten Kaufpreises gegen Rückzahlung des ursprünglichen Gesamtkaufpreises ist somit problemlos möglich. (T26)
7 Ob 161/14y 7 Ob 161/14y Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 161/14y Auch; nur T1; Beis wie T21
6 Ob 192/14z 6 Ob 192/14z Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 192/14z Auch; Beis wie T5; Beisatz: Keine Bedenken gegen Auffassung des Berufungsgerichts, dass Dividendenausschüttungen im Sinn eines Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. (T27)
7 Ob 21/15m 7 Ob 21/15m Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 21/15m Auch; Beis wie T3
6 Ob 7/15w 6 Ob 7/15w Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 7/15w Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T23; Beisatz: Der Zweck der Beschränkung des Schadenersatzanspruchs auf die Naturalrestitution, wenn der Anleger die Papiere behält, nämlich ein Spekulieren auf dem Rücken der beklagten Partei zu verhindern, steht einem beliebigen Wechsel zwischen einem Begehren auf Ersatz des Differenzschadens und einem solchen auf Naturalrestitution entgegen. Der Anleger muss sich vielmehr entscheiden, ob er die Wertpapiere behalten will. Diesfalls steht ihm nur der Anspruch auf Naturalrestitution zu. Veräußert er hingegen die Papiere, so kann er den Differenzanspruch begehren. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der konkreten Schadensberechnung, der nicht durch Rückgriff auf hypothetisch erzielbare Kurserlöse zu fiktiven Zeitpunkten ersetzt werden kann. (T28) Beisatz: Der Kläger hat sich für eine der beiden Berechnungsmethoden zu entscheiden und die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit zu beweisen. (T29) Beisatz: Daher kann bei Anlegerschäden ‑ anders als in anderen Fällen der Rückabwicklung ‑ das Gericht auch nicht etwa statt eines erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens als Minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen. (T30) Beisatz: Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen. (T31)
1 Ob 103/15a 1 Ob 103/15a Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 103/15a Vgl auch; Beis wie T15
1 Ob 21/16v 1 Ob 21/16v Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v Vgl auch; Beis wie T13
7 Ob 188/16x 7 Ob 188/16x Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 188/16x Vgl; Beisatz: „Naturalrestitution“ in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. (T32)
2 Ob 99/16x 2 Ob 99/16x Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 99/16x Vgl; Beis wie T15; Veröff: SZ 2017/53
8 Ob 109/16m 8 Ob 109/16m Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 109/16m Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Da die Alternativanlage des Klägers (Vorsorgewohnung) nach den Feststellungen das Kapital erhalten hätte, bestehen keine Bedenken dagegen, den Kaufpreis und nicht etwa die Verschaffung der Alternativanlage zuzusprechen. (T33)
7 Ob 95/17x 7 Ob 95/17x Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x Vgl; Beis wie T15
1 Ob 208/17w 1 Ob 208/17w Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T5; Beisatz: Die Aussage aus Beisatz T31 bezieht sich auf den Vertragspartner, von dem der Anleger die Wertpapiere erworben hat. Ein Begehren auf Vertragsaufhebung kommt dem Anlageberater gegenüber im Zusammenhang mit der Rückgabe der erworbenen Papiere nicht in Betracht. (T34)
9 Ob 81/17b 9 Ob 81/17b Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 81/17b Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T5
6 Ob 97/18k 6 Ob 97/18k Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 97/18k Beis wie T2; Beis wie T5
1 Ob 159/19t 1 Ob 159/19t Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 159/19t nur T1
3 Ob 55/20i 3 Ob 55/20i Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 55/20i Vgl; Beis wie T15