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RECHTSPRECHUNG


RS0108547


Wohnungseigentumstauglichkeit: Bei der Neufestsetzung der Nutzwerte geht es nur darum, nach Maßgabe des WEG die Eignung eines Objekts (zB Abstellplätze) für das von einer Wohnungseigentümerin in Anspruch genommene Zubehörwohnungseigentum zu prüfen. Es kommt allein auf dessen Rechtsnatur an. Bei der Nutzwert-(neu-)festsetzung sind daher die fraglichen Objekte auf ihre Wohnungseigentumstauglichkeit hin zu prüfen.


Rechtssatz:

Bei der Neufestsetzung der Nutzwerte geht es nur darum, (hier:) nach Maßgabe des § 1 Abs 2 WEG 1948 die Eignung des Objekts (hier: Abstellplätze) für das von einer Wohnungseigentümerin in Anspruch genommene Zubehörwohnungseigentum zu prüfen. Es kommt allein auf dessen Rechtsnatur an (vgl MietSlg 33/15).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob188/97a; 5Ob29/08p

Schlagworte:

Entscheidung:
02.09.1997

Norm:
WEG 1948 §1 Abs2
WEG 1975 §3 Abs2
WEG 2002 §2 Abs2
WEG 2002 §9
WEG 2002 §52 Abs1 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 188/97a 5 Ob 188/97a Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 188/97a
5 Ob 29/08p 5 Ob 29/08p Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p Vgl; Beisatz: Bei der Nutzwert-(neu-)festsetzung sind die fraglichen Objekte auf ihre Wohnungseigentumstauglichkeit hin zu prüfen. (T1)