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RECHTSPRECHUNG


RS0109082


Bei Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft sind die Reparaturkosten nicht nach dem Ort der Beschädigung, sondern nach dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird, zu bemessen. Es werden dabei nämlich nicht die Verhältnisse des Geschädigten, sondern jene des Fahrzeuges berücksichtigt und der Schaden wird für den danach maßgebenden Ort ohnedies objektiv-abstrakt und nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Geschädigten und somit subjektiv berechnet.


Rechtssatz:

Bei Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft sind die Reparaturkosten nicht nach dem Ort der Beschädigung, sondern nach dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird, zu bemessen. Es werden dabei nämlich nicht die Verhältnisse des Geschädigten, sondern jene des Fahrzeuges berücksichtigt und der Schaden wird für den danach maßgebenden Ort ohnedies objektiv-abstrakt und nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Geschädigten und somit subjektiv berechnet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob317/97z

Schlagworte:

Entscheidung:
20.11.1997

Norm:
ABGB §1323 ff B
ABGB §1331
ABGB §1332 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1331 heute ABGB § 1331 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1332 heute ABGB § 1332 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 317/97z 2 Ob 317/97z Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 317/97z Veröff: SZ 70/240