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RECHTSPRECHUNG


RS0109827


Gefahrenzeichen Baustelle: Arbeiten auf einer Straße sind durch das Gefahrenzeichen Baustelle anzuzeigen (§§ 90 und 32 Abs 6 StVO). Hinsichtlich dieser Verkehrssicherungspflicht sind an den Bauführer strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss er allfällige von der Behörde erteilte Auflagen genau beachten.


Rechtssatz:

Hinsichtlich der sich aus den §§ 90 und 32 Abs 6 StVO ergebenden Verkehrssicherungspflicht zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle. Sind an den Bauführer strenge Anforderungen zu stellen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob2171/96w; 6Ob71/01m; 2Ob157/09s

Schlagworte:

Entscheidung:
26.02.1998

Norm:
ABGB §1295 IId2
StVO §32 Abs6
StVO §90

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 2171/96w 2 Ob 2171/96w Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 2171/96w
6 Ob 71/01m 6 Ob 71/01m Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 71/01m Vgl; Beisatz: Die dem Unternehmer obliegende Absicherung seiner Baustelle - gleichgültig, ob die Verpflichtung aus dem Ingerenzprinzip oder auf vertragliche Schutzpflichten gegründet werden kann - dient der Abwehr naheliegender und voraussehbarer Gefahren. (T1)
2 Ob 157/09s 2 Ob 157/09s Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 157/09s Vgl