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RECHTSPRECHUNG


RS0110516


§ 27 Abs 1 Z 1 MRG erfasst im Verhältnis zum scheidenden Mieter nur solche Ablösezahlungen, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen keine gleichwertige Leistung von seiner Seite gegenübersteht.


Rechtssatz:

§ 27 Abs 1 Z 1 MRG erfaßt im Verhältnis zum scheidenden Mieter nur solche Ablösezahlungen, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen keine gleichwertige Leistung von seiner Seite gegenübersteht. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG erfaßt im Verhältnis zum scheidenden Mieter nur solche Ablösezahlungen, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen keine gleichwertige Leistung von seiner Seite gegenübersteht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob106/98v; 5Ob198/17d

Schlagworte:

Entscheidung:
20.11.2017

Norm:
MRG §27 Abs1 Z1 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 106/98v 5 Ob 106/98v Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 106/98v
5 Ob 198/17d 5 Ob 198/17d Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 198/17d