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WEITERE INFORMATIONEN
7 Ob 75/98z 7 Ob 75/98z Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 75/98z
3 Ob 22/08v 3 Ob 22/08v Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 22/08v Ähnlich; Beisatz: Erfordernisse an die Publizität bei Verpfändung des Geschäftsanteils an einer Einpersonengesellschaft. (T1); Veröff: SZ 2008/49
1 Ob 128/09v 1 Ob 128/09v Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 128/09v Auch
RECHTSPRECHUNG
RS0110562
Bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich, weil das Pfandrecht jedenfalls mit der Entstehung der Forderung als vollzogen angesehen werden muss.
- Rechtssatz:
Bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich, weil das Pfandrecht jedenfalls mit der Entstehung der Forderung als vollzogen angesehen werden muss.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob75/98z; 3Ob22/08v; 1Ob128/09v
- Schlagworte:
- Pfandbestellungsvertrag und Besitzanweisung, Pfandvertrag
- Entscheidung:
- 06.07.2009
- Norm:
- ABGB §452 C
AGBKr Pkt23 Abs2 ABGB § 452 heute ABGB § 452 gültig ab 01.01.1812 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
7 Ob 75/98z 7 Ob 75/98z Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 75/98z
3 Ob 22/08v 3 Ob 22/08v Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 22/08v Ähnlich; Beisatz: Erfordernisse an die Publizität bei Verpfändung des Geschäftsanteils an einer Einpersonengesellschaft. (T1); Veröff: SZ 2008/49
1 Ob 128/09v 1 Ob 128/09v Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 128/09v Auch