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RECHTSPRECHUNG


RS0110562


Bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich, weil das Pfandrecht jedenfalls mit der Entstehung der Forderung als vollzogen angesehen werden muss.


Rechtssatz:

Bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich, weil das Pfandrecht jedenfalls mit der Entstehung der Forderung als vollzogen angesehen werden muss.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob75/98z; 3Ob22/08v; 1Ob128/09v

Schlagworte:
,

Entscheidung:
06.07.2009

Norm:
ABGB §452 C
AGBKr Pkt23 Abs2 ABGB § 452 heute ABGB § 452 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 75/98z 7 Ob 75/98z Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 75/98z
3 Ob 22/08v 3 Ob 22/08v Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 22/08v Ähnlich; Beisatz: Erfordernisse an die Publizität bei Verpfändung des Geschäftsanteils an einer Einpersonengesellschaft. (T1); Veröff: SZ 2008/49
1 Ob 128/09v 1 Ob 128/09v Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 128/09v Auch