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RECHTSPRECHUNG


RS0111424


Individuelle Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers: Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten durch individuelle Weisung verbieten, sich in einer massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines derartigen Angestellten abweichenden Art zu kleiden; dazu gehört das Tragen dicker goldener Halsketten über dem Hemd durch männliche Bankangestellte, auch wenn sie nicht unmittelbar im typischen Bankgeschäft tätig sind, aber im allgemeinen zugänglichen Kundenbereich arbeiten.


Rechtssatz:

Individuelle Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers:

Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten durch individuelle Weisung verbieten, sich in einer massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines derartigen Angestellten abweichenden Art zu kleiden; dazu gehört das Tragen dicker goldener Halsketten über dem Hemd durch männliche Bankangestellte, auch wenn sie nicht unmittelbar im typischen Bankgeschäft tätig sind, aber im allgemeinen zugänglichen Kundenbereich arbeiten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8ObA195/98d; 9ObA82/15x

Schlagworte:

Entscheidung:
24.09.2015

Norm:
ABGB §16
ABGB §1152 A ABGB § 16 heute ABGB § 16 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1152 heute ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 ObA 195/98d 8 ObA 195/98d Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 ObA 195/98d Veröff: SZ 72/23
9 ObA 82/15x 9 ObA 82/15x Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 82/15x Vgl aber; Beisatz: Die Vorstellungen der Gesellschaft von der „angemessenen Bekleidung“ und Ausstattung einzelner Berufsgruppen und damit dem Erscheinungsbild nach außen unterliegen naturgemäß dem Wandel der Zeit und sind selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in allen Bevölkerungsschichten gleich. Allgemein gültige Aussagen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, sind daher kaum möglich. Fest steht aber, dass der Eingriff des Arbeitgebers in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers sehr gute Gründe braucht, um gerechtfertigt zu sein. (T1); Veröff: SZ 2015/101