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RECHTSPRECHUNG


RS0112312


Wohnrecht als Belastung: Die Belastung der Liegenschaft ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes zu berücksichtigen. Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Rechte für den Wert der Liegenschaft von Einfluss sind, was auch bei obligatorischen Rechten der Fall sein kann, wie im Fall von Miet- oder Wohnrechten. Dieser Einfluss ist bei Wohnhäusern geradezu evident, deren Wert ausschließlich oder zumindest auch nach dem Ertragswertverfahren (§ 5 LBG) zu ermitteln ist. Dann spielt aber eine bestehende Belastung mit obligatorischen Wohnrechten, die eine andere (bessere) Bewirtschaftung auf längere Zeit verhindert, für die Höhe des Verkehrswerts eine maßgebliche Rolle. Bei der Bewertung von lebenslänglichen Wohnrechten ist dann im Regelfall von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen.


Rechtssatz:

Die Belastung der Liegenschaft ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes, also auf der Aktivseite des Inventars zu berücksichtigen. Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Rechte für den Wert der Liegenschaft von Einfluss sind, was auch bei obligatorischen Rechten der Fall sein kann, wie eben gerade im Fall von Miet- oder Wohnrechten. Dieser Einfluss ist bei Wohnhäusern geradezu evident, deren Wert ausschließlich oder zumindest auch nach dem Ertragswertverfahren (§ 5 LBG) zu ermitteln ist. Dann spielt aber eine bestehende Belastung mit obligatorischen Wohnrechten, die eine andere (bessere) Bewirtschaftung auf längere Zeit verhindert, für die Höhe des Verkehrswerts eine maßgebliche Rolle. Bei der Bewertung von lebenslänglichen Wohnrechten ist dann im Regelfall von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob151/99w; 6Ob184/99y; 6Ob37/02p; 9Ob100/03a; 6Ob94/04y; 2Ob68/09b; 2Ob10/11a; 9Ob56/11t

Schlagworte:

Entscheidung:
15.07.1999

Norm:
AußStrG §102
EO §141 Abs1
LBG §3
LBG §5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 151/99w 6 Ob 151/99w Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 151/99w
6 Ob 184/99y 6 Ob 184/99y Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 184/99y Vgl aber; Beisatz: Schon aus dem Vermächtnischarakter des Voraus ist abzuleiten, dass er keine Belastung der in den Nachlass fallenden Liegenschaft darstellt. Zu Lebzeiten des Erblassers ist das Mitbenützungsrecht des Ehegatten an der dem Ehepartner gehörigen Ehewohnung ein im Familienrecht begründeter obligatorischer Anspruch, der zwar den Ehepartner, nicht aber seine Liegenschaft belastet. Nach dem Tod richtet sich der Anspruch gegen den Erben beziehungsweise die Erbengemeinschaft, wozu im Regelfall auch die wohnungsberechtigte Witwe selbst gehört. (T1); Veröff: SZ 72/174
6 Ob 37/02p 6 Ob 37/02p Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 37/02p Vgl; Beisatz: Hier Wohnrecht. (T2)
9 Ob 100/03a 9 Ob 100/03a Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 Ob 100/03a Auch; nur: Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Rechte für den Wert der Liegenschaft von Einfluss sind. Dann spielt aber eine bestehende Belastung mit obligatorischen Wohnrechten, die eine andere (bessere) Bewirtschaftung auf längere Zeit verhindert, für die Höhe des Verkehrswerts eine maßgebliche Rolle. (T3)
6 Ob 94/04y 6 Ob 94/04y Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 94/04y Auch; Beis wie T2
2 Ob 68/09b 2 Ob 68/09b Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 68/09b nur: Bei der Bewertung von lebenslänglichen Wohnrechten ist im Regelfall von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen. (T4); Veröff: SZ 2009/143
2 Ob 10/11a 2 Ob 10/11a Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 10/11a Vgl
9 Ob 56/11t 9 Ob 56/11t Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t Vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung eines Sanierungsdarlehens bei der Schätzung eines Liegenschaftsanteils im Exekutionsverfahren. (T5) Veröff: SZ 2012/58