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RECHTSPRECHUNG


RS0113900


Die Kraftloserklärung ist nur solchen Parteien zu gewähren, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben. Wer hingegen die Urkunde niemals besessen und nie ein Recht auf sie gehabt hat, kann die Kraftloserklärung nicht verlangen (siehe EvBl 1998/25). (Hier: Die erbserklärte Erbin hat keinen Anspruch auf den Besitz der Urkunde. Einen solchen Anspruch könnte nur die Verlassenschaft haben).


Rechtssatz:

Die Kraftloserklärung ist nur solchen Parteien zu gewähren, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben. Wer hingegen die Urkunde niemals besessen und nie ein Recht auf sie gehabt hat, kann die Kraftloserklärung nicht verlangen (siehe EvBl 1998/25). (Hier: Die erbserklärte Erbin hat keinen Anspruch auf den Besitz der Urkunde. Einen solchen Anspruch könnte nur die Verlassenschaft haben).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Ob127/00t

Schlagworte:

Entscheidung:
12.07.2000

Norm:
KEG §3 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Ob 127/00t 9 Ob 127/00t Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 127/00t