RECHTSPRECHUNG
RS0113900
Die Kraftloserklärung ist nur solchen Parteien zu gewähren, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben. Wer hingegen die Urkunde niemals besessen und nie ein Recht auf sie gehabt hat, kann die Kraftloserklärung nicht verlangen (siehe EvBl 1998/25). (Hier: Die erbserklärte Erbin hat keinen Anspruch auf den Besitz der Urkunde. Einen solchen Anspruch könnte nur die Verlassenschaft haben).
- Rechtssatz:
Die Kraftloserklärung ist nur solchen Parteien zu gewähren, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben. Wer hingegen die Urkunde niemals besessen und nie ein Recht auf sie gehabt hat, kann die Kraftloserklärung nicht verlangen (siehe EvBl 1998/25). (Hier: Die erbserklärte Erbin hat keinen Anspruch auf den Besitz der Urkunde. Einen solchen Anspruch könnte nur die Verlassenschaft haben).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 9Ob127/00t
- Schlagworte:
- Aufgebotsverfahren
- Entscheidung:
- 12.07.2000
- Norm:
- KEG §3 Abs1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
9 Ob 127/00t 9 Ob 127/00t Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 127/00t