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RECHTSPRECHUNG


RS0114154


Sinn dieser Regelung ist es, den Unternehmen, der Börse, den Gesellschaftern und den interessierten Anlegern notwendige Informationen zu vermitteln, um auf diese Weise das Vertrauen in die Wertpapiermärkte zu stärken und durch Koordinierung der Vorschriften den Anlegerschutz gleichwertig zu gestalten.


Rechtssatz:

Sinn dieser Regelung ist es, den Unternehmen, der Börse, den Gesellschaftern und den interessierten Anlegern notwendige Informationen zu vermitteln, um auf diese Weise das Vertrauen in die Wertpapiermärkte zu stärken und durch Koordinierung der Vorschriften den Anlegerschutz gleichwertig zu gestalten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob167/00b

Schlagworte:

Entscheidung:
30.08.2000

Norm:
EWG-RL 88/627/EWG - Transparenzrichtlinie 383L0349 Art4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 167/00b 6 Ob 167/00b Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 167/00b Veröff: SZ 73/131