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RECHTSPRECHUNG


RS0114174


Soweit Sachen häufig zwischen dem primären Versicherungsort und einer anderen Räumlichkeit hin- und herbewegt werden und sich bei gesonderter Betrachtung des Einzelfalles nur kurzfristig außerhalb des primären Wohnsitzes befinden, besteht für sie kein Außenversicherungsschutz, weil der Versicherungsnehmer für solche immer wieder benutzten Räume eine gesonderte Haushaltsversicherung abschließen kann und soll.


Rechtssatz:

Soweit Sachen häufig zwischen dem primären Versicherungsort und einer anderen Räumlichkeit hin- und herbewegt werden und sich bei gesonderter Betrachtung des Einzelfalles nur kurzfristig außerhalb des primären Wohnsitzes befinden, besteht für sie kein Außenversicherungsschutz, weil der Versicherungsnehmer für solche immer wieder benutzten Räume eine gesonderte Haushaltsversicherung abschließen kann und soll.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob95/00x

Schlagworte:

Entscheidung:
15.09.2000

Norm:
ABH 1993 Art3.3 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 95/00x 7 Ob 95/00x Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 95/00x