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RECHTSPRECHUNG


RS0114201


Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind gemäß § 284 Abs 1 Z 3 Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere „Kostbarkeiten“ geeignet. Dies sind Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht „Juwelen oder andere Kostbarkeiten“ sind, können hingegen nach § 284 Abs 4 Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.


Rechtssatz:

Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind gemäß § 284 Abs 1 Z 3 Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere "Kostbarkeiten" geeignet. Dies sind Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht "Juwelen oder andere Kostbarkeiten" sind, können hingegen nach § 284 Abs 4 Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden. Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind gemäß Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 3, Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere "Kostbarkeiten" geeignet. Dies sind Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht "Juwelen oder andere Kostbarkeiten" sind, können hingegen nach Paragraph 284, Absatz 4, Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob50/00d; 6Ob105/08x

Schlagworte:

Entscheidung:
07.07.2008

Norm:
ABGB §1425 VII
Geo §284 Abs1 Z3
Geo §284 Abs4 ABGB § 1425 heute ABGB § 1425 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 50/00d 7 Ob 50/00d Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 50/00d
6 Ob 105/08x 6 Ob 105/08x Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 105/08x Vgl; Beisatz: Sachen, die sich - wie das hier betroffene Fahrzeug - nicht für einen Gerichtserlag eignen, können (nur) durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden. Der Verwahrer ist kein Organ des Gerichts. Selbst im Fall einer gerechtfertigten Hinterlegung hat der Erleger gegenüber dem Verwahrer für die Kosten der Verwahrung aufzukommen. (T1)