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WEITERE INFORMATIONEN
7 Ob 18/00y 7 Ob 18/00y Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 18/00y
RECHTSPRECHUNG
RS0114216
Uhren mit einem Wert von jeweils zwischen S 150.000,– und S 240.000,– die aus Gold gefertigt und teilweise mit Edelsteinen verziert sind, sind als Schmuck im Sinne des Art 2.3.3 ABH 1989 anzusehen.
- Rechtssatz:
Uhren mit einem Wert von jeweils zwischen S 150.000,-- und S 240.000,-- die aus Gold gefertigt und teilweise mit Edelsteinen verziert sind, sind als Schmuck im Sinne des Art 2.3.3 ABH 1989 anzusehen. Uhren mit einem Wert von jeweils zwischen S 150.000,-- und S 240.000,-- die aus Gold gefertigt und teilweise mit Edelsteinen verziert sind, sind als Schmuck im Sinne des Artikel 2 Punkt 3 Punkt 3, ABH 1989 anzusehen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob18/00y
- Schlagworte:
- Edelmetalle, Gold
- Entscheidung:
- 15.09.2000
- Norm:
- ABH 1989 Art2.3.3
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
7 Ob 18/00y 7 Ob 18/00y Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 18/00y