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RECHTSPRECHUNG


RS0114582


Die im Rahmen der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses erfolgte Bestellung von Sachverständigen und Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird. Derselbe Grundsatz gilt im Übrigen auch im Pflegschaftsverfahren (vgl T1 des RS).


Rechtssatz:

Die im Rahmen der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses erfolgte Bestellung von Sachverständigen und Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird. Die im Rahmen der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses erfolgte Bestellung von Sachverständigen und Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob277/00d; 6Ob329/00a

Schlagworte:

Entscheidung:
17.01.2001

Norm:
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
AußStrG §93 ff AußStrG Art. 10 § 2 heute AußStrG Art. 10 § 2 gültig ab 01.07.2007 AußStrG § 93 heute AußStrG § 93 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2024 AußStrG § 93 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2024

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 277/00d 6 Ob 277/00d Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 277/00d
6 Ob 329/00a 6 Ob 329/00a Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 329/00a Ähnlich; Beisatz: Hier: Pflegschaftsverfahren. (T1)