zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0114703


Die Bank trifft grundsätzlich keine allgemeine Überwachungspflicht über ein von einem Treuhänder eröffnetes Girokonto. Es besteht auch keine Pflicht zu Nachforschungen über den Treuhandcharakter von Erlägen auf einem Eigenkonto beziehungsweise verdeckten Treuhandkonto. Anderes könnte aber dann gelten, wenn der Bank bekannt ist, dass ein Eigenkonto mit einem Anderkonto zusammengeführt wird und auch Fremdgelder auf das „zusammengeführte“ Konto fließen werden.


Rechtssatz:

Eine allgemeine Pflicht der Bank zu Nachforschungen über den Treuhandcharakter von Erlägen auf einem Eigenkonto beziehungsweise verdeckten Treuhandkonto zu bejahen, hieße deren Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten zugunsten dritter, nicht in den Girovertrag einbezogenen Personen überspannen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob143/00m; 9Ob128/03v; 7Ob8/05k; 7Ob211/05p; 8Ob84/08y; 7Ob235/08x

Schlagworte:

Entscheidung:
05.11.2008

Norm:
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 143/00m 1 Ob 143/00m Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 143/00m Veröff: SZ 73/201
9 Ob 128/03v 9 Ob 128/03v Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 128/03v
7 Ob 8/05k 7 Ob 8/05k Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 8/05k Vgl auch; Beisatz: Auf Grund der Zusammenführung eines Eigenkontos mit einem Anderkonto durch die Bank mit dem Wissen, dass auch Fremdgelder auf das „zusammengeführte" Konto (Girokonto) fließen werden, besteht eine Verpflichtung der kontoführenden Bank, Erläge zu kontrollieren, um die unrechtmäßige Manipulation mit Fremdgeldern auszuschließen. (T1); Veröff: SZ 2005/15
7 Ob 211/05p 7 Ob 211/05p Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 211/05p
8 Ob 84/08y 8 Ob 84/08y Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 84/08y Auch; Beisatz: Die Bank trifft grundsätzlich keine allgemeine Überwachungspflicht betreffend ein von einem Treuhänder eröffnetes Girokonto, andernfalls es zu einer Überspannung ihrer Schutz- und Sorgfaltspflichten käme. (T2)
7 Ob 235/08x 7 Ob 235/08x Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 235/08x