RECHTSPRECHUNG
RS0114705
Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihrem laut AGB bestehendem Pfandrecht Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen. In einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft. Das Wissen der Bank allein darum, dass über das (als Eigenkonto eingerichtete) Girokonto auch Treuhanderläge fließen, reicht hingegen zur Begründung von Schadenersatzansprüchen des Treugebers gegen die Bank für sich noch nicht aus. Eine nachträgliche Aufdeckung des Treuhandcharakters des Kontos gegenüber der Bank führt zur Beseitigung der Sicherungsrechte (Aufrechnung, Pfandrecht, Zurückbehaltung) nur für zukünftige Forderungen der Bank gegen den Treuhänder.
- Rechtssatz:
Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen; in einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft. Ist die Bank nur deshalb in Unkenntnis davon, dass eingegangene Beträge Treuhanderläge sind, weil sie geeignete Nachforschungen darüber unterließ, so ist eine solche Unkenntnis dem positiven Wissen davon nicht gleichzuhalten; die Kenntnisse der Bank müssen sich vielmehr darauf erstrecken, dass der konkrete Erlag ein Treuhanderlag ist. Das Wissen der Bank allein darum, dass über das (als Eigenkonto eingerichtete) Girokonto auch Treuhanderläge fließen, reicht zur Begründung von Schadenersatzansprüchen des Treugebers gegen die Bank für sich noch nicht aus.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob143/00m; 9Ob128/03v; 7Ob8/05k; 7Ob211/05p; 7Ob235/08x
- Schlagworte:
- Treuhänder
- Entscheidung:
- 05.11.2008
- Norm:
- ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9
AGBKr Pkt23 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 143/00m 1 Ob 143/00m Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 143/00m Veröff: SZ 73/201
9 Ob 128/03v 9 Ob 128/03v Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 128/03v Auch; nur: Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen. Ist die Bank nur deshalb in Unkenntnis davon, dass eingegangene Beträge Treuhanderläge sind, weil sie geeignete Nachforschungen darüber unterließ, so ist eine solche Unkenntnis dem positiven Wissen davon nicht gleichzuhalten; die Kenntnisse der Bank müssen sich vielmehr darauf erstrecken, dass der konkrete Erlag ein Treuhanderlag ist. (T1)
7 Ob 8/05k 7 Ob 8/05k Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 8/05k Auch; nur: Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen; in einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft. (T2); Beisatz: Eine nachträgliche Aufdeckung des Treuhandcharakters des Kontos gegenüber der Bank führt zur Beseitigung der Sicherungsrechte (Aufrechnung, Pfandrecht, Zurückbehaltung) nur für zukünftige persönliche Forderungen gegen den Treuhänder; die Bank kann dann keine neue Aufrechnungslage begründen und kein Pfandrecht mehr an der Forderung erwerben, da sie sich dem Einwand der Sittenwidrigkeit aussetzt, weil sie wissentlich in eine wirtschaftlich fremde Rechtsstellung eingreifen würde. (T3); Veröff: SZ 2005/15
7 Ob 211/05p 7 Ob 211/05p Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 211/05p nur T2
7 Ob 235/08x 7 Ob 235/08x Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 235/08x Auch