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RECHTSPRECHUNG


RS0117365


Gegenüber Verbrauchern ist eine Zinsgleitklausel nur zulässig, wenn sie eine ausgewogene Anpassung in beide Richtungen vorsieht. Eine Entgeltsenkung hat daher im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Eine Vertragsbestimmung, nach der der Kreditgeber berechtigt sein soll, den Indikator bei einem negativen Referenzwert mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zum Referenzwert zu verlangen, verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 5 Konsumentenschutzgesetz, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. Wird eine Obergrenze vorgesehen, dann muss diese der Untergrenze wirtschaftlich gleichwertig sein.


Rechtssatz:

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob266/02g; 9Ob241/02k; 7Ob207/04y; 7Ob173/10g; 10Ob13/17k; 1Ob4/17w; 4Ob60/17b; 4Ob107/17i; 8Ob101/16k; 8Ob107/16t; 6Ob51/17v; 3Ob88/17p; 3Ob46/19i; 4Ob74/22v

Schlagworte:

Entscheidung:
17.10.2023

Norm:
KSchG §6 Abs1 Z5 KSchG § 6 heute KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 266/02g 5 Ob 266/02g Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g Veröff: SZ 2002/154
9 Ob 241/02k 9 Ob 241/02k Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k Auch; nur: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor-und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. (T1) Beisatz: Hier: Klausel, wonach bei Unterschreitung einer bestimmten Bestellmenge ein Transportkostenbeitrag "von derzeit ATS 1.000,-- inklusive Mehrwertsteuer" verrechnet werde. (T2)
7 Ob 207/04y 7 Ob 207/04y Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 207/04y Beisatz: Eine Klausel wie im gegebenen Fall, die nur eine Aufrundung nicht aber auch eine Abrundung vorsieht, ist unzulässig. (T3)
7 Ob 173/10g 7 Ob 173/10g Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g Auch; nur T1
10 Ob 13/17k 10 Ob 13/17k Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/17k Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist nicht verletzt, wenn bei rechnerisch negativem Ergebnis einer Zinsgleitklausel vom Kreditnehmer zu zahlende Zinsen lediglich auf Null reduziert und keine „Negativzinsen“ an den Kreditnehmer bezahlt werden. (T4) Beisatz: Die Frage einer Zahlung zumindest des vereinbarten Fixaufschlags durch den Kreditnehmer wurde hier offen gelassen. (T5) Veröff: SZ 2017/36
1 Ob 4/17w 1 Ob 4/17w Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 4/17w Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
4 Ob 60/17b 4 Ob 60/17b Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 60/17b Auch; Beisatz: Negativer Referenzzinssatz. (T6) Veröff: SZ 2017/54
4 Ob 107/17i 4 Ob 107/17i Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 107/17i Auch; Beisatz: Eine Vertragsbestimmung nach der der Kreditgeber berechtigt sein soll, den Indikator bei einem negativen Referenzwert mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zum Referenzwert zu verlangen, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. (T7)
8 Ob 101/16k 8 Ob 101/16k Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 101/16k nur: Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. (T8) Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7
8 Ob 107/16t 8 Ob 107/16t Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 107/16t Auch; nur T8; Beis wie T7
6 Ob 51/17v 6 Ob 51/17v Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 51/17v Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
3 Ob 88/17p 3 Ob 88/17p Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 88/17p Auch
3 Ob 46/19i 3 Ob 46/19i Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die in einer Zinsgleitklausel vorgesehene Obergrenze muss der Untergrenze wirtschaftlich gleichwertig sein. (T9)
4 Ob 74/22v 4 Ob 74/22v Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v Beisatz: Hier: Klausel in Bausparvertrag, die Änderung der Darlehenszinsen erlaubt, wenn die zur Erfüllung der Verpflichtung der Bausparkasse notwendigen Aufbringung von Sparzahlung zum gegebenen Sparzinssatz nicht mehr gewährleistet ist (Klausel 10). (T10)