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RECHTSPRECHUNG


RS0119360


Nutzwert und Verkehrswert: Der Nutzwert eines WE-Objekts ist schon vom Ansatz her nicht mit dem Verkehrswert desselben vergleichbar und hat auch eine ganz andere Funktion als jener. Der Verkehrswert stellt gleichsam eine isolierte „Außenbewertung“ des Objekts dar, wohingegen es sich beim Nutzwert um einen gebäudeimmanenten Wertmesser, also um eine aus dem Vergleich etwa der konkreten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit mit anderen WE-Objekten des Hauses erfließende Maßzahl handelt.


Rechtssatz:

Der Nutzwert eines WE-Objekts ist schon vom Ansatz her nicht mit dem Verkehrswert desselben vergleichbar und hat auch eine ganz andere Funktion als jener. Der Verkehrswert stellt gleichsam eine isolierte "Außenbewertung" des Objekts dar, wohingegen es sich beim Nutzwert um einen gebäudeimmanenten Wertmesser, also um eine aus dem Vergleich etwa der konkreten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit mit anderen WE-Objekten des Hauses erfließende Maßzahl handelt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob11/04w

Schlagworte:

Entscheidung:
26.08.2004

Norm:
WEG 2002 §2 Abs8

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 11/04w 3 Ob 11/04w Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w