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RECHTSPRECHUNG


RS0120223


Wenn ein Kunde einen Vertrag widerruft, der im Fernabsatz (zB Internet, Telefon) geschlossen wurde, dann hat er ein für die Abnützung und Wertminderung entsprechendes Nutzungsentgelt zu leisten, sofern er den Kaufgegenstand dermaßen extensiv in Gebrauch genommen hat, dass der Unternehmer ihn nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis „gebraucht“ weiterverkaufen kann. Allein das bloße Ausprobieren, ob die Sache funktioniert und eine kurzfristige Ingebrauchnahme stellen allerdings noch keine Benützung dar, für die ein Nutzungsentgelt zu leisten ist.


Rechtssatz:

Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gem § 5a KSchG zustandegekommen und hat der Käufer vor Erklärung des Rücktritts nach § 5e KSchG den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist nicht nur begutachtet, sondern dermaßen extensiv in Gebrauch genommen, dass der Unternehmer den Kaufgegenstand nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis „gebraucht" weiterveräußern konnte, steht der Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine durch die Nutzung entstandene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG nichts im Wege. Diese Norm steht nicht im Widerspruch zu Art 6 der „Fernabsatz-Richtlinie". Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gem Paragraph 5 a, KSchG zustandegekommen und hat der Käufer vor Erklärung des Rücktritts nach Paragraph 5 e, KSchG den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist nicht nur begutachtet, sondern dermaßen extensiv in Gebrauch genommen, dass der Unternehmer den Kaufgegenstand nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis „gebraucht" weiterveräußern konnte, steht der Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine durch die Nutzung entstandene Minderung des gemeinen Werts gemäß Paragraph 5 g, KSchG nichts im Wege. Diese Norm steht nicht im Widerspruch zu Artikel 6, der „Fernabsatz-Richtlinie".

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob110/05s; 8Ob25/09y

Schlagworte:

Entscheidung:
18.06.2009

Norm:
KSchG §5e Abs1
KSchG §5g Abs1 Z2
EG -RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397LL0007 Art6 Abs2 KSchG § 5e gültig von 01.05.2011 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014 KSchG § 5e gültig von 01.06.2000 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999 KSchG § 5g gültig von 01.06.2000 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 110/05s 1 Ob 110/05s Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 110/05s Veröff: SZ 2005/137
8 Ob 25/09y 8 Ob 25/09y Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 25/09y Vgl; Beisatz: Allein das bloße Ausprobieren, ob die Sache funktioniert, stellt noch keine Benützung im Sinne des § 5g Abs 1 Z 2 KSchG dar. (T1); Beisatz: Hier: Keine über die zwecks Erprobung erforderliche kurzfristige Ingebrauchnahme hinausgehende Nutzung der Kaufsache. (T2)