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RECHTSPRECHUNG


RS0123053


Verschuldensteilung 2:1 zwischen dem Lenker eines Kraftwagenzuges, dem ein Verstoß gegen das für die Sicherheit des Verkehrs besonders bedeutsame Überholverbot des §16 Abs1 lita StVO auslösender Aufmerksamkeitsmangel vorzuwerfen ist und einem Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO nicht auf einer Radfahranlage, sondern auf der Bundesstraße fährt.


Rechtssatz:

Verschuldensteilung 2:1 zwischen dem Lenker eines Kraftwagenzuges, dem ein Verstoß gegen das für die Sicherheit des Verkehrs besonders bedeutsame Überholverbot des §16 Abs1 lita StVO auslösender Aufmerksamkeitsmangel vorzuwerfen ist und einem Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO nicht auf einer Radfahranlage, sondern auf der Bundesstraße fährt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob21/07p

Schlagworte:

Entscheidung:
17.12.2007

Norm:
ABGB §1304 BIId
StVO §16 Abs1 lita
StVO §68 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 21/07p 2 Ob 21/07p Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 21/07p Veröff: SZ 2007/199