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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 21/07p 2 Ob 21/07p Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 21/07p Veröff: SZ 2007/199
RECHTSPRECHUNG
RS0123053
Verschuldensteilung 2:1 zwischen dem Lenker eines Kraftwagenzuges, dem ein Verstoß gegen das für die Sicherheit des Verkehrs besonders bedeutsame Überholverbot des §16 Abs1 lita StVO auslösender Aufmerksamkeitsmangel vorzuwerfen ist und einem Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO nicht auf einer Radfahranlage, sondern auf der Bundesstraße fährt.
- Rechtssatz:
Verschuldensteilung 2:1 zwischen dem Lenker eines Kraftwagenzuges, dem ein Verstoß gegen das für die Sicherheit des Verkehrs besonders bedeutsame Überholverbot des §16 Abs1 lita StVO auslösender Aufmerksamkeitsmangel vorzuwerfen ist und einem Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO nicht auf einer Radfahranlage, sondern auf der Bundesstraße fährt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob21/07p
- Schlagworte:
- Fahrradunfall
- Entscheidung:
- 17.12.2007
- Norm:
- ABGB §1304 BIId
StVO §16 Abs1 lita
StVO §68 Abs1 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
2 Ob 21/07p 2 Ob 21/07p Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 21/07p Veröff: SZ 2007/199