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WEITERE INFORMATIONEN
6 Ob 249/07x 6 Ob 249/07x Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 249/07x Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob der beklagte Anlageberater die Voraussetzungen des § 19 Abs 2a WAG idF Art II Z 5 BGBl 1999/63 erfüllte, handelte es sich dabei doch um eine bloße Klarstellung, die die allgemeine zivilrechtliche Rechtslage wiedergibt. (T1)
2 Ob 66/11m 2 Ob 66/11m Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 66/11m
1 Ob 48/12h 1 Ob 48/12h Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h Vgl; Beisatz: Hier: Nicht einschlägig für die Beurteilung des (nach der geltenden Rechtslage in § 27 WAG 2007 geregelten) Verantwortungsbereichs im Fall eines gestaffelten Einsatzes von zwei selbständigen konzessionierten Wertpapierdienstleistern, bei dem das kundennähere Unternehmen einen Auftrag für die Anleger weiterleitet. (T2); Veröff: SZ 2012/136
10 Ob 62/15p 10 Ob 62/15p Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
RECHTSPRECHUNG
RS0123219
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient (zB Anlageberater).
- Rechtssatz:
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 6Ob249/07x; 2Ob66/11m; 1Ob48/12h; 10Ob62/15p
- Schlagworte:
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- Entscheidung:
- 28.06.2016
- Norm:
- ABGB §1313a IIIf
WAG §19 Abs2a ABGB § 1313a heute ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 WAG Art. 1 § 19 gültig von 15.07.2004 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007 WAG Art. 1 § 19 gültig von 01.04.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001 WAG Art. 1 § 19 gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999 WAG Art. 1 § 19 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.1999 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
6 Ob 249/07x 6 Ob 249/07x Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 249/07x Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob der beklagte Anlageberater die Voraussetzungen des § 19 Abs 2a WAG idF Art II Z 5 BGBl 1999/63 erfüllte, handelte es sich dabei doch um eine bloße Klarstellung, die die allgemeine zivilrechtliche Rechtslage wiedergibt. (T1)
2 Ob 66/11m 2 Ob 66/11m Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 66/11m
1 Ob 48/12h 1 Ob 48/12h Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h Vgl; Beisatz: Hier: Nicht einschlägig für die Beurteilung des (nach der geltenden Rechtslage in § 27 WAG 2007 geregelten) Verantwortungsbereichs im Fall eines gestaffelten Einsatzes von zwei selbständigen konzessionierten Wertpapierdienstleistern, bei dem das kundennähere Unternehmen einen Auftrag für die Anleger weiterleitet. (T2); Veröff: SZ 2012/136
10 Ob 62/15p 10 Ob 62/15p Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p