RECHTSPRECHUNG
RS0124314
Aus § 25 GebAG ist abzuleiten, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich so abgefasst sein soll und muss, dass eine mündliche Erörterung nicht notwendig ist. Der gerichtliche Sachverständige darf daher keineswegs darauf vertrauen, dass er sein Gutachten ohnehin bei einer mündlichen Erörterung noch ergänzen, richtigstellen, überarbeiten oder vervollständigen kann. Dies insbesondere dann nicht, wenn er auf die Notwendigkeit ausständiger Beweisaufnahmen für die endgültigen Schlussfolgerungen seines Gutachtens nicht hinweist.
- Rechtssatz:
Aus § 25 GebAG ist abzuleiten, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich so abgefasst sein soll und muss, dass eine mündliche Erörterung nicht notwendig ist. Der gerichtliche Sachverständige darf daher keineswegs darauf vertrauen, dass er sein Gutachten ohnehin bei einer mündlichen Erörterung noch ergänzen, richtigstellen, überarbeiten oder vervollständigen kann. Dies insbesondere dann nicht, wenn er auf die Notwendigkeit ausständiger Beweisaufnahmen für die endgültigen Schlussfolgerungen seines Gutachtens nicht hinweist. Aus Paragraph 25, GebAG ist abzuleiten, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich so abgefasst sein soll und muss, dass eine mündliche Erörterung nicht notwendig ist. Der gerichtliche Sachverständige darf daher keineswegs darauf vertrauen, dass er sein Gutachten ohnehin bei einer mündlichen Erörterung noch ergänzen, richtigstellen, überarbeiten oder vervollständigen kann. Dies insbesondere dann nicht, wenn er auf die Notwendigkeit ausständiger Beweisaufnahmen für die endgültigen Schlussfolgerungen seines Gutachtens nicht hinweist.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob180/08x
- Schlagworte:
- Unklares Gutachten
- Entscheidung:
- 30.10.2008
- Norm:
- ABGB §1299 A2
ZPO §357 Abs2
GebAG 1975 §25 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ZPO § 357 heute ZPO § 357 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 357 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 357 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 180/08x 2 Ob 180/08x Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x Veröff: SZ 2008/160