RECHTSPRECHUNG
RS0125503
Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltene Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen, die sich am Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) orientiert und eine „Nullverzinsung“ ermöglicht, auf die die Sparer wegen der mit dem Abziehen und der anderweitigen Veranlagung ihrer Einlage verbundenen zusätzlichen finanziellen Nachteile nicht adäquat reagieren können, ist im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend und daher nichtig.
- Rechtssatz:
Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltene Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen, die sich am Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB ) orientiert und eine „Nullverzinsung" ermöglicht, auf die die Sparer wegen der mit dem Abziehen und der anderweitigen Veranlagung ihrer Einlage verbundenen zusätzlichen finanziellen Nachteile nicht adäquat reagieren können, ist im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend und daher nichtig. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltene Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen, die sich am Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB ) orientiert und eine „Nullverzinsung" ermöglicht, auf die die Sparer wegen der mit dem Abziehen und der anderweitigen Veranlagung ihrer Einlage verbundenen zusätzlichen finanziellen Nachteile nicht adäquat reagieren können, ist im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend und daher nichtig.
- Gericht:
- OGH, AUSL EGMR
- Geschäftszahl:
- 5Ob138/09v; 7Ob15/10x; Bsw41615/07
- Schlagworte:
- Europäische Zentralbank
- Entscheidung:
- 17.03.2010
- Norm:
- ABGB §879 Abs3 E
BWG §31 Abs1 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 BWG § 31 heute BWG § 31 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016 BWG § 31 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 31 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 31 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 31 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 138/09v 5 Ob 138/09v Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 138/09v Veröff: SZ 2009/139
7 Ob 15/10x 7 Ob 15/10x Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 15/10x Vgl
Bsw 41615/07 Bsw 41615/07 Entscheidungstext AUSL EGMR 08.02.2009 Bsw 41615/07 Veröff: NL 2009,8