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RECHTSPRECHUNG


RS0126101


Der Beschluss über die Errichtung des Inventars ist selbständig anfechtbar.


Rechtssatz:

Die Beschlüsse über die Nachlassseparation oder über die Nicht-/Genehmigung der Veräußerung von Gegenständen aus der Verlassenschaft im Rahmen der Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft sowie der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars dienen nicht bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und sind daher selbständig anfechtbar.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob229/09d; 5Ob165/13w; 6Ob214/13h; 2Ob150/16x

Schlagworte:

Entscheidung:
16.11.2016

Norm:
ABGB §810 Abs2
AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §165 Abs1
AußStrG 2005 §175 ABGB § 810 heute ABGB § 810 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 810 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004 ABGB § 810 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2004

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 229/09d 2 Ob 229/09d Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 229/09d Veröff: SZ 2010/69
5 Ob 165/13w 5 Ob 165/13w Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 165/13w Vgl auch; Beisatz: Nicht bei jedem der Einantwortung (als Sachentscheidung des Verlassenschaftsverfahrens) vorangehenden Beschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende Entscheidung, die nur mit Rekurs gegen die Sachentscheidung angefochten werden kann. (T1)
6 Ob 214/13h 6 Ob 214/13h Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 214/13h Auch; Beisatz: Beim Beschluss über den Antrag auf Errichtung eines Inventars handelt es sich nicht um einen verfahrenseinleitenden Beschluss. (T2)
2 Ob 150/16x 2 Ob 150/16x Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 150/16x Auch; nur: Der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars ist selbständig anfechtbar. (T3); Veröff: SZ 2016/119