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WEITERE INFORMATIONEN
3 Ob 161/10p 3 Ob 161/10p Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 161/10p Veröff: SZ 2010/144
RECHTSPRECHUNG
RS0126409
War das Meistbot des zweiten säumigen Erstehers höher als das des ersten, haftet dieser nur für die Differenz des eigenen Meistbots zum letztlich erzielten Betrag, und zwar solidarisch mit dem zweiten säumigen Ersteher.
- Rechtssatz:
War das Meistbot des zweiten säumigen Erstehers höher als das des ersten, haftet dieser nur für die Differenz des eigenen Meistbots zum letztlich erzielten Betrag, und zwar solidarisch mit dem zweiten säumigen Ersteher.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob161/10p
- Schlagworte:
- Meistbot
- Entscheidung:
- 11.11.2010
- Norm:
- EO §155 EO § 155 heute EO § 155 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 155 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 155 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
3 Ob 161/10p 3 Ob 161/10p Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 161/10p Veröff: SZ 2010/144