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RECHTSPRECHUNG


RS0126983


§ 23b Abs 4 WAG 1996 erklärt unter anderem § 93b Abs 2 BWG für anwendbar; danach umfasst die Entschädigungsforderung auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind. Damit ist geregelt, in welchem Umfang die Forderung eines Anlegers gesichert ist und der Deckelung auf 20.000 EUR unterliegt. Die genannte Regelung beschränkt aber nicht die allgemeingesetzliche Verpflichtung der Beklagten, bei Verzug mit der Leistung der Anlegerentschädigung gesetzliche Verzugszinsen zu leisten.


Rechtssatz:

§ 23b Abs 4 WAG 1996 erklärt unter anderem § 93b Abs 2 BWG für anwendbar; danach umfasst die Entschädigungsforderung auch Zinsen und Dividenden , die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind. Damit ist geregelt, in welchem Umfang die Forderung eines Anlegers gesichert ist und der Deckelung auf 20.000 EUR unterliegt. Die genannte Regelung beschränkt aber nicht die allgemeingesetzliche Verpflichtung der Beklagten, bei Verzug mit der Leistung der Anlegerentschädigung gesetzliche Verzugszinsen zu leisten. Paragraph 23 b, Absatz 4, WAG 1996 erklärt unter anderem Paragraph 93 b, Absatz 2, BWG für anwendbar; danach umfasst die Entschädigungsforderung auch Zinsen und Dividenden , die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind. Damit ist geregelt, in welchem Umfang die Forderung eines Anlegers gesichert ist und der Deckelung auf 20.000 EUR unterliegt. Die genannte Regelung beschränkt aber nicht die allgemeingesetzliche Verpflichtung der Beklagten, bei Verzug mit der Leistung der Anlegerentschädigung gesetzliche Verzugszinsen zu leisten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob165/10f

Schlagworte:

Entscheidung:
27.04.2011

Norm:
WAG 1996 §23b Abs4
WAG 2007 §75 Abs4
BWG §93b Abs2 WAG 2007 § 75 gültig von 15.08.2015 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 75 gültig von 01.05.2009 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009 WAG 2007 § 75 gültig von 29.12.2007 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007 WAG 2007 § 75 gültig von 01.11.2007 bis 28.12.2007 BWG § 93b gültig von 02.08.2014 bis 14.08.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015 BWG § 93b gültig von 01.04.2009 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009 BWG § 93b gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007 BWG § 93b gültig von 14.06.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003 BWG § 93b gültig von 01.04.2002 bis 13.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001 BWG § 93b gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 165/10f 7 Ob 165/10f Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 165/10f