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RECHTSPRECHUNG


RS0127038


Beim außerbörslichen Kauf von Aktien hängt es von der Auslegung des konkreten Vertrages ab, ob der Verkäufer auch für bestimmte Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Gewähr zu leisten hat. Dies ist – abgesehen vom Fall ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften – umso weniger anzunehmen, je weniger der Aktienerwerb einen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ermöglicht und je mehr Anlage- und Spekulationszwecke im Vordergrund des Geschäftes stehen.


Rechtssatz:

Beim außerbörslichen Kauf von Aktien hängt es von der Auslegung des konkreten Vertrages ab, ob der Verkäufer auch für bestimmte Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Gewähr zu leisten hat. Dies ist – abgesehen vom Fall ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften – umso weniger anzunehmen, je weniger der Aktienerwerb einen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ermöglicht und je mehr Anlage- und Spekulationszwecke im Vordergrund des Geschäftes stehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob44/11s; 4Ob174/11h

Schlagworte:

Entscheidung:
17.04.2012

Norm:
ABGB §922 ABGB § 922 heute ABGB § 922 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 922 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2001

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 44/11s 4 Ob 44/11s Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s Beisatz: Da aufgrund der Vertragsgestaltung hier das spekulative Element eindeutig im Vordergrund stand, war der Verkäufer nur verpflichtet, dem Käufer Aktien der Gesellschaft zu verschaffen, die abstrakt geeignet waren auf steigende Kurse zu spekulieren; hingegen hat er nicht für deren Eignung zur Erhaltung oder Mehrung des Vermögens einzustehen. (T1); Veröff: SZ 2011/83
4 Ob 174/11h 4 Ob 174/11h Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h Beisatz: Was bedungen wurde und daher geschuldet wird, bestimmt sich nach den öffentlichen Äußerungen des Übergebers, so etwa den Angaben in dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekten und Werbebroschüren, soweit keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgte. (T2); Beisatz: Hier: Diversifizierung eines Fonds. (T3)