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RECHTSPRECHUNG


RS0127091


Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auf „unbestimmte Zeit“ abgeschlossen wird, steht dem Versicherer kein ordentliches Kündigungsrecht nach § 8 Abs 2 VersVG zu.


Rechtssatz:

Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auf „unbestimmte Zeit“ abgeschlossen wird, steht dem Versicherer kein ordentliches Kündigungsrecht nach § 8 Abs 2 VersVG zu. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auf „unbestimmte Zeit“ abgeschlossen wird, steht dem Versicherer kein ordentliches Kündigungsrecht nach Paragraph 8, Absatz 2, VersVG zu.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob251/10b

Schlagworte:
,

Entscheidung:
29.06.2011

Norm:
VersVG §8 Abs2 VersVG § 8 heute VersVG § 8 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012 VersVG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994 VersVG § 8 gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 251/10b 7 Ob 251/10b Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 251/10b