RECHTSPRECHUNG
RS0127761
Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar ‑ etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat ‑, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.
- Rechtssatz:
Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar ‑ etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat ‑, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob251/11k; 4Ob67/12z; 8Ob39/12m; 6Ob53/13g; 4Ob135/13a; 1Ob104/14x; 4Ob23/22v; 6Ob192/21k; 10Ob17/24h
- Schlagworte:
- Anlageberatung, Handel für eigene Rechnung, Portfolioverwaltung
- Entscheidung:
- 14.05.2024
- Norm:
- ABGB §1323 B
ZPO §228 A1 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ZPO § 228 heute ZPO § 228 gültig ab 01.01.1898 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 251/11k 1 Ob 251/11k Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 251/11k
4 Ob 67/12z 4 Ob 67/12z Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z Vgl
8 Ob 39/12m 8 Ob 39/12m Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 39/12m Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für ein Feststellungsbegehren ist aber jedenfalls, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist, oder welche derzeit noch nicht bekannten künftigen Schäden ihr aus dem Anlassfall erwachsen könnten. (T1)
6 Ob 53/13g 6 Ob 53/13g Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 53/13g Vgl auch; Beis wie T1
4 Ob 135/13a 4 Ob 135/13a Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 135/13a Vgl auch; Beis wie T1
1 Ob 104/14x 1 Ob 104/14x Entscheidungstext OGH 17.06.2014 1 Ob 104/14x Vgl
4 Ob 23/22v 4 Ob 23/22v Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 23/22v Vgl; nur: Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar ‑ etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat ‑, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben. (T2) Beis wie T1
6 Ob 192/21k 6 Ob 192/21k Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 192/21k Vgl; Beis wie T1
10 Ob 17/24h 10 Ob 17/24h Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.05.2024 10 Ob 17/24h Beisatz wie T1