RECHTSPRECHUNG
RS0128197
§ 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen – und die nach § 24 Abs 3 WAG iVm § 70 Abs 4 Z 1 bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden.
- Rechtssatz:
§ 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach § 24 Abs 3 WAG iVm § 70 Abs 4 Z 1 bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden. Paragraph 3, Absatz eins, FMABG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach Paragraph 24, Absatz 3, WAG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob186/11a; 1Ob117/14h; 1Ob73/16s; 1Ob104/22h
- Schlagworte:
- FMA – Finanzmarktaufsicht
- Entscheidung:
- 12.10.2022
- Norm:
- AHG §1 Cd2
FMABG 2008 §3 Abs1
WAG §24 Abs3 AHG § 1 heute AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989 WAG Art. 1 § 24 gültig von 31.03.2006 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007 WAG Art. 1 § 24 gültig von 01.04.2002 bis 30.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001 WAG Art. 1 § 24 gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999 WAG Art. 1 § 24 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998 WAG Art. 1 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 186/11a 1 Ob 186/11a Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 186/11a Beisatz: Hier: Amtshaftungsansprüche gegen den Bund bejaht. (T1)
1 Ob 117/14h 1 Ob 117/14h Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 117/14h nur: § 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. (T2) Beisatz: Diese Novelle ordnet keine Rückwirkung der Bestimmung an, mit der der Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Personen beschränkt bzw erstmals explizit festgelegt wurde. (T3) Beisatz: Hier: Frage, ob die FMA gemäß § 31 Abs 1 InvFG 1993 im Jahr 2005 pflichtwidrig und schuldhaft die Untersagung des Vertriebs der Anteile am Herald Fund unterließ. (T4) Veröff: SZ 2014/133
1 Ob 73/16s 1 Ob 73/16s Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 73/16s Vgl; Beisatz: Ob ein bzw welches Vorgehen durch Organe der BWA geboten gewesen wäre, ist ebenso wie die Frage nach der Vertretbarkeit ihres Handelns (oder Unterlassens) ex ante betrachtet zu beurteilen. (T5) Beisatz: Hier: Die Organe der Bundeswertpapieraufsicht (BWA) durften letztlich vertretbar davon ausgehen, dass den Zielsetzungen des WAG auch ohne weitere Prüfschritte und/oder Maßnahmen gemäß § 70 Abs 4 BWG entsprochen war. (T6); Veröff: SZ 2017/12
1 Ob 104/22h 1 Ob 104/22h Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 104/22h