zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0128770


Ein Anleger, der einem entsprechend konzessionierten Unternehmen, das Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einen Auftrag zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erteilt, kann grundsätzlich damit rechnen, dass ihm die Entschädigungseinrichtung einen Schaden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR ersetzen wird, wenn dieses Mitglied gegen das Verbot des Haltens von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden verstößt. Es wäre daher nicht richtlinienkonform, bestimmten Anlegern diesen Schutz nur deshalb nicht zukommen zu lassen, weil das betreffende Unternehmen – aus welchem Grund auch immer – vor der Konkurseröffnung seine Mitgliedschaft bei der Entschädigungseinrichtung verliert. Bei einem Kauf am Sekundärmarkt über die Börse steht nicht im Vorhinein fest, von wem die gewünschten Wertpapiere erworben werden. Da der Anleger nicht darauf vertrauen darf, mit einem Mitglied der Entschädigungseinrichtung zu kontrahieren, besteht kein Vertrauen auf die Absicherung der Investition durch die Anlegerentschädigung und damit kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Entschädigung (siehe T3 des RS).


Rechtssatz:

Ein Anleger, der einem entsprechend konzessionierten Unternehmen, das Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einen Auftrag zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erteilt, kann grundsätzlich damit rechnen, dass ihm die Entschädigungseinrichtung einen Schaden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR ersetzen wird, wenn dieses Mitglied gegen das Verbot des Haltens von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden verstößt. Es wäre daher nicht richtlinienkonform, bestimmten Anlegern diesen Schutz nur deshalb nicht zukommen zu lassen, weil das betreffende Unternehmen - aus welchem Grund auch immer - vor der Konkurseröffnung seine Mitgliedschaft bei der Entschädigungseinrichtung verliert.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob50/12v; 7Ob220/12x; 8Ob45/13w; 4Ob89/13m; 6Ob98/13z; 8Ob45/15y; 1Ob117/18i; 10Ob4/19i

Schlagworte:

Entscheidung:
07.05.2019

Norm:
WAG 2007 §75 WAG 2007 § 75 gültig von 15.08.2015 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 75 gültig von 01.05.2009 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009 WAG 2007 § 75 gültig von 29.12.2007 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007 WAG 2007 § 75 gültig von 01.11.2007 bis 28.12.2007

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 50/12v 10 Ob 50/12v Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 50/12v
7 Ob 220/12x 7 Ob 220/12x Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 220/12x
8 Ob 45/13w 8 Ob 45/13w Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 45/13w Auch; Bem: Zur Ablehnung einer zeitlichen Begrenzung der Haftung für ein ehemaliges Mitglied siehe RS0128908. (T1); Veröff: SZ 2013/54
4 Ob 89/13m 4 Ob 89/13m Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 89/13m
6 Ob 98/13z 6 Ob 98/13z Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 98/13z
8 Ob 45/15y 8 Ob 45/15y Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 45/15y Auch; nur: Ein Anleger, der einem entsprechend konzessionierten Unternehmen, das Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einen Auftrag zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erteilt, kann grundsätzlich damit rechnen, dass ihm die Entschädigungseinrichtung einen Schaden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR ersetzen wird, wenn dieses Mitglied gegen das Verbot des Haltens von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden verstößt. (T2)
1 Ob 117/18i 1 Ob 117/18i Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 117/18i Vgl; nur T2; Beisatz: Bei einem Kauf am Sekundärmarkt über die Börse steht nicht im Vorhinen fest, von wem die gewünschten Wertpapiere erworben werden. Da der Anleger nicht darauf vertrauen darf, mit einem Mitglied der Entschädungseinrichtung zu kontrahieren, besteht kein Vertrauen auf die Absicherung der Investition durch die Anlegerentschädigung und damit kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Entschädigung. (T3)
10 Ob 4/19i 10 Ob 4/19i Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 4/19i Vgl; nur T2; Beis wie T3