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RECHTSPRECHUNG


RS0129116


Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien im Anwendungsbereich des § 99 Abs 2 BVergG nicht, die Grenze ist die Sittenwidrigkeit bzw der Missbrauch.


Rechtssatz:

Die inhaltliche Grenze hinsichtlich der Möglichkeit nach § 99 Abs 2 BVergG, von Leitlinien abzuweichen, sollen das Missbrauchsverbot beziehungsweise die Sittenwidrigkeit bilden. Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen die Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien daher nicht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob70/13g

Schlagworte:

Entscheidung:
24.10.2013

Norm:
ABGB §879 Abs1 BIIo
BVergG §99 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 70/13g 6 Ob 70/13g Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 70/13g Beisatz: Hier: Abweichung der Ausschreibungsunterlagen von ÖNORM B 2111. (T1)