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WEITERE INFORMATIONEN
6 Ob 70/13g 6 Ob 70/13g Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 70/13g Beisatz: Hier: Abweichung der Ausschreibungsunterlagen von ÖNORM B 2111. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0129116
Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien im Anwendungsbereich des § 99 Abs 2 BVergG nicht, die Grenze ist die Sittenwidrigkeit bzw der Missbrauch.
- Rechtssatz:
Die inhaltliche Grenze hinsichtlich der Möglichkeit nach § 99 Abs 2 BVergG, von Leitlinien abzuweichen, sollen das Missbrauchsverbot beziehungsweise die Sittenwidrigkeit bilden. Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen die Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien daher nicht.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 6Ob70/13g
- Schlagworte:
- Abweichen von Leitlinien nach § 99 Abs 2 BvergG
- Entscheidung:
- 24.10.2013
- Norm:
- ABGB §879 Abs1 BIIo
BVergG §99 Abs2 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
6 Ob 70/13g 6 Ob 70/13g Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 70/13g Beisatz: Hier: Abweichung der Ausschreibungsunterlagen von ÖNORM B 2111. (T1)