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RECHTSPRECHUNG


RS0129876


Beim sogenannten „Ponzi-Schema“ werden Wertpapiere an gutgläubige Investoren verkauft, wobei ihnen das werbewirksame Versprechen gegeben wird, die Papiere zu einem höheren Preis zurückzukaufen. Dafür werden in der Regel Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt. Dieses Vorgehen begründet bei entsprechendem Vorsatz einen gewerbsmäßigen Betrug. Die Verträge sind absolut nichtig.


Rechtssatz:

Die Methode eines Verkaufs von Wertpapieren an gutgläubige Investoren mit dem werbewirksamen Versprechen, die Papiere zu einem höheren (tatsächlich aber nicht mit dem wahren Marktwert korrespondierenden) Preis zurückzukaufen (wofür in der Regel die Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt werden) begründet bei entsprechendem, hier aufgrund der Verurteilung des Vorstands anzunehmendem Vorsatz den strafrechtlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs („Ponzi-Schema“) und Nichtigkeit nach § 879 ABGB. Die Methode eines Verkaufs von Wertpapieren an gutgläubige Investoren mit dem werbewirksamen Versprechen, die Papiere zu einem höheren (tatsächlich aber nicht mit dem wahren Marktwert korrespondierenden) Preis zurückzukaufen (wofür in der Regel die Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt werden) begründet bei entsprechendem, hier aufgrund der Verurteilung des Vorstands anzunehmendem Vorsatz den strafrechtlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs („Ponzi-Schema“) und Nichtigkeit nach Paragraph 879, ABGB.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob28/14x

Schlagworte:

Entscheidung:
30.10.2014

Norm:
ABGB §879 AIIa
ABGB §879 AV
ABGB §879 CIIi
ABGB §879 CIIs ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 28/14x 8 Ob 28/14x Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 28/14x Beisatz: Hier: Absolute Nichtigkeit. (T1); Veröff: SZ 2014/102