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RECHTSPRECHUNG


RS0129925


Die Verpflichtung für Rechtsanwälte, eine Behörde über den Verdacht der Geldwäsche zu informieren, nachdem ihnen entsprechende Informationen von ihren Klienten zugetragen wurden, stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Korrespondenz bzw in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens, sohin in Art 8 MRK, dar.


Rechtssatz:

Die Verpflichtung für Rechtsanwälte, eine Behörde über den Verdacht der Geldwäsche zu informieren, nachdem ihnen entsprechende Informationen von ihren Klienten zugetragen wurden, stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Korrespondenz bzw in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens dar.

Gericht:
AUSL EGMR

Geschäftszahl:
Bsw12323/11

Schlagworte:

Entscheidung:
06.12.2012

Norm:
MRK Art8 III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


Bsw 12323/11 Bsw 12323/11 Entscheidungstext AUSL EGMR 06.12.2012 Bsw 12323/11 Bem: Michaud gg. Frankreich (T1) Veröff: NL 2012,396