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RECHTSPRECHUNG


RS0130463


Bei ADCs (Austrian Depositary Certificates) ist die Zertifikatsemittentin gegenüber den Zertifikatsinhabern unmittelbar verpflichtet, die Informationen, die sie von der Gesellschaft erhält, auf die sich die ADCs beziehen, an die Inhaber von Depots bei ihr weiterzugeben; weitere Pflichten treffen sie aus dem ADC‑Vertrag gegenüber den Zertifikatsinhabern aber nicht. Sie ist daher insbesondere nicht verpflichtet, für die Ad‑Hoc‑Publizität relevante Umstände und Ereignisse aus der Sphäre der Gesellschaft zu erheben. Es lässt sich aus dem ADC‑Vertrag auch nicht ableiten, dass eine von der Gesellschaft verbreitete unvollständige, falsche oder irreführende Information der Zertifikatsemittentin zuzurechnen wäre.


Rechtssatz:

Bei ADCs (Austrian Depositary Certificates) ist die Zertifikatsemittentin gegenüber den Zertifikatsinhabern unmittelbar verpflichtet, die Informationen, die sie von der Gesellschaft erhält, auf die sich die ADCs beziehen, an die Inhaber von Depots bei ihr weiterzugeben; weitere Pflichten treffen sie aus dem ADC‑Vertrag gegenüber den Zertifikatsinhabern aber nicht. Sie ist daher insbesondere nicht verpflichtet, für die Ad‑Hoc‑Publizität relevante Umstände und Ereignisse aus der Sphäre der Gesellschaft zu erheben. Es lässt sich aus dem ADC‑Vertrag auch nicht ableiten, dass eine von der Gesellschaft verbreitete unvollständige, falsche oder irreführende Information der Zertifikatsemittentin zuzurechnen wäre.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob56/15a

Schlagworte:

Entscheidung:
23.10.2015

Norm:
BörseG §48d BörseG § 48d gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 BörseG § 48d gültig von 20.07.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015 BörseG § 48d gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 BörseG § 48d gültig von 01.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012 BörseG § 48d gültig von 27.10.2008 bis 31.10.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008 BörseG § 48d gültig von 01.01.2005 bis 26.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 56/15a 6 Ob 56/15a Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 56/15a