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WEITERE INFORMATIONEN
3 Ob 153/16w 3 Ob 153/16w Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 153/16w Beisatz: Hier: Verklebter Parkettboden. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0131100
Ist die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine unbewegliche bestimmt, so geht es grundsätzlich insgesamt um die Herstellung einer unbeweglichen Sache, für die keine Rügeobliegenheit besteht, sofern der Schuldner vereinbarungsgemäß die bewegliche Sache selbst mit der unbeweglichen in feste Verbindung bringt.
- Rechtssatz:
Ist die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine unbewegliche bestimmt, so geht es grundsätzlich insgesamt um die Herstellung einer unbeweglichen Sache , für die keine Rügeobliegenheit besteht, sofern der Schuldner vereinbarungsgemäß die bewegliche Sache selbst mit der unbeweglichen in feste Verbindung bringt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob153/16w
- Schlagworte:
- Unbewegliche Sache
- Entscheidung:
- 23.11.2016
- Norm:
- UGB §381 Abs2 UGB § 381 heute UGB § 381 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 UGB § 381 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
3 Ob 153/16w 3 Ob 153/16w Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 153/16w Beisatz: Hier: Verklebter Parkettboden. (T1)