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RECHTSPRECHUNG


RS0131100


Ist die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine unbewegliche bestimmt, so geht es grundsätzlich insgesamt um die Herstellung einer unbeweglichen Sache, für die keine Rügeobliegenheit besteht, sofern der Schuldner vereinbarungsgemäß die bewegliche Sache selbst mit der unbeweglichen in feste Verbindung bringt.


Rechtssatz:

Ist die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine unbewegliche bestimmt, so geht es grundsätzlich insgesamt um die Herstellung einer unbeweglichen Sache , für die keine Rügeobliegenheit besteht, sofern der Schuldner vereinbarungsgemäß die bewegliche Sache selbst mit der unbeweglichen in feste Verbindung bringt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob153/16w

Schlagworte:

Entscheidung:
23.11.2016

Norm:
UGB §381 Abs2 UGB § 381 heute UGB § 381 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 UGB § 381 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 153/16w 3 Ob 153/16w Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 153/16w Beisatz: Hier: Verklebter Parkettboden. (T1)