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RECHTSPRECHUNG


RS0131536


Deliktische Ansprüche fallen nicht unter Art 17 EuGVVO. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Dafür ist eine direkte Beziehung erforderlich. Beim Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt kommt der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten daher nicht in Betracht. Denn diese gründen auf gesetzliche Schadenersatzansprüche aus der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten, die gegenüber jedermann unabhängig davon bestehen, ob der Betreffende schon Aktien an dem Unternehmen hält und damit dessen Satzung unterworfen ist (vgl insb T1 und T2 des RS).


Rechtssatz:

Deliktische Ansprüche fallen nicht unter Art 17 EuGVVO. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Dafür ist eine direkte Beziehung erforderlich. Deliktische Ansprüche fallen nicht unter Artikel 17, EuGVVO. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Dafür ist eine direkte Beziehung erforderlich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob18/17s

Schlagworte:

Entscheidung:
07.07.2017

Norm:
EuGVVO 2012 Art17 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 18/17s 6 Ob 18/17s Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 18/17s Beisatz: Beim Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt kommt der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten nicht in Betracht. (T1) Beisatz: Hier: Gesetzliche Schadenersatzansprüche aus der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten, die gegenüber jedermann unabhängig davon bestehen, ob der Betreffende schon Aktien an dem Unternehmen hält und damit dessen Satzung unterworfen ist. (T2) Veröff: SZ 2017/79