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RECHTSPRECHUNG


RS0131722


Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs 2 EKEG wird die Einlage des stillen Gesellschafters als Eigenkapital ersetzend angesehen. Wenn die Einlage in der Krise gewährt wurde, dann ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs 2 EKEG die Einlage ungeachtet ihrer Qualifikation als (formelles) Fremdkapital eigenkapitalersetzend, was dazu führt, dass in der Insolvenz des Unternehmensträgers die Forderung des Stillen gemäß § 57a IO nachrangig ist.


Rechtssatz:

Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs 2 EKEG wird die Einlage des stillen Gesellschafters als Eigenkapital ersetzend angesehen. Wenn die Einlage in der Krise gewährt wurde, dann ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs 2 EKEG die Einlage ungeachtet ihrer Qualifikation als (formelles) Fremdkapital eigenkapitalersetzend, was dazu führt, dass in der Insolvenz des Unternehmensträgers die Forderung des Stillen gemäß § 57a IO nachrangig ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, EKEG wird die Einlage des stillen Gesellschafters als Eigenkapital ersetzend angesehen. Wenn die Einlage in der Krise gewährt wurde, dann ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, EKEG die Einlage ungeachtet ihrer Qualifikation als (formelles) Fremdkapital eigenkapitalersetzend, was dazu führt, dass in der Insolvenz des Unternehmensträgers die Forderung des Stillen gemäß Paragraph 57 a, IO nachrangig ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob204/16t

Schlagworte:

Entscheidung:
26.09.2017

Norm:
EKEG §10 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 204/16t 6 Ob 204/16t Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 204/16t