RECHTSPRECHUNG
RS0132107
Bei Schenkungen ist zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich eine „wirkliche Übergabe“ erforderlich. Wertpapiere auf einem Depot oder Guthaben auf einem Konto werden schon dadurch „wirklich übergeben“, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer – etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft – die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen. Das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich.
- Rechtssatz:
Wertpapiere auf einem Depot oder Guthaben auf einem Konto werden schon dadurch iSv § 943 ABGB, § 1 lit d NotAktsG wirklich übergeben, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer – etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft – die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen. Das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich. Wertpapiere auf einem Depot oder Guthaben auf einem Konto werden schon dadurch iSv Paragraph 943, ABGB, Paragraph eins, Litera d, NotAktsG wirklich übergeben, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer – etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft – die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen. Das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob122/17f
- Schlagworte:
- Wertpapier
- Entscheidung:
- 03.05.2018
- Norm:
- ABGB §943
NotariatsaktsG §1 Abs1 litd ABGB § 943 heute ABGB § 943 gültig ab 01.01.1812 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 122/17f 2 Ob 122/17f Entscheidungstext OGH 03.05.2018 2 Ob 122/17f Verstärkter Senat Veröff: SZ 2018/35