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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 98/17a 2 Ob 98/17a Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 98/17a
RECHTSPRECHUNG
RS0132327
Die Bewertung eines Unternehmens hat einheitlich – nicht etwa durch Trennung in bewegliche und unbewegliche Sachen – zu erfolgen. Maßgeblich ist der Wert zum Schenkungszeitpunkt, der auf den Zeitpunkt des Erbanfalls aufzuwerten ist.
- Rechtssatz:
„Die Bewertung eines Unternehmens hat einheitlich – nicht etwa durch Trennung in bewegliche und unbewegliche Sachen – zu erfolgen. Maßgeblich ist der Wert zum Schenkungszeitpunkt, der auf den Zeitpunkt des Erbanfalls aufzuwerten ist.“
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob98/17a
- Schlagworte:
- Bewegliche Sache
- Entscheidung:
- 22.03.2018
- Norm:
- ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §794
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
2 Ob 98/17a 2 Ob 98/17a Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 98/17a