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RECHTSPRECHUNG


RS0132327


Die Bewertung eines Unternehmens hat einheitlich – nicht etwa durch Trennung in bewegliche und unbewegliche Sachen – zu erfolgen. Maßgeblich ist der Wert zum Schenkungszeitpunkt, der auf den Zeitpunkt des Erbanfalls aufzuwerten ist.


Rechtssatz:

„Die Bewertung eines Unternehmens hat einheitlich – nicht etwa durch Trennung in bewegliche und unbewegliche Sachen – zu erfolgen. Maßgeblich ist der Wert zum Schenkungszeitpunkt, der auf den Zeitpunkt des Erbanfalls aufzuwerten ist.“

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob98/17a

Schlagworte:

Entscheidung:
22.03.2018

Norm:
ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §794

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 98/17a 2 Ob 98/17a Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 98/17a