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RECHTSPRECHUNG


RS0132449


ur Berücksichtigung einer Vereinbarung der Ehegatten zur Zahlung einer Morgengabe (auch “ Brautgabe “ oder “ Mahr „) im nachehelichen Aufteilungsverfahren.


Rechtssatz:

Zur Berücksichtigung einer Vereinbarung der Ehegatten zur Zahlung einer Morgengabe (auch " Brautgabe " oder " Mahr ")  im nachehelichen Aufteilungsverfahren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob213/18g

Schlagworte:

Entscheidung:
21.11.2018

Norm:
EheG §81 Abs1
EheG §97 Abs1 EheG § 81 heute EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978 EheG § 97 heute EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009 EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 213/18g 1 Ob 213/18g Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 213/18g Beisatz: Hier: Eine nach iranischem Recht von einem iranischen Gericht bereits titulierte Morgengabe von 500 Goldmünzen . (T1) Beisatz: Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Morgengabe bzw der Anspruch auf deren Leistung weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse und die ehevertragliche Zusage auf Zahlung der Morgengabe keine Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse sei, ist nicht korrekturbedürftig. (T2) Bem.: Mit Auseinandersetzung zur Funktion der Morgengabe und deren güterrechtliche Qualifikation im deutschen Sachrecht und in der deutschen Judikatur. (T3)