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RECHTSPRECHUNG


RS0132753


Vertraglich zugesagte Aktienoptionen, die nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aktien umgewandelt und diese dem Dienstnehmer noch während aufrechten Dienstverhältnisses zugeteilt und auf ein für ihn eingerichtetes Konto verbucht wurden, wobei diese Aktien danach vom Kläger verkauft wurden, stellen ‑ so wie die Erlöse aus dem Aktienverkauf ‑ Vorteile dar, die nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen sind.


Rechtssatz:

Vertraglich zugesagte Aktienoptionen , die nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aktien umgewandelt und diese dem Dienstnehmer noch während aufrechten Dienstverhältnisses zugeteilt und auf ein für ihn eingerichtetes Konto verbucht wurden, wobei diese Aktien danach vom Kläger verkauft wurden, stellen ‑ so wie die Erlöse aus dem Aktienverkauf ‑ Vorteile dar, die nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9ObA87/19p

Schlagworte:

Entscheidung:
23.07.2019

Norm:
AVRAG §2a AVRAG § 2a heute AVRAG § 2a gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 ObA 87/19p 9 ObA 87/19p Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 87/19p