RECHTSPRECHUNG
RS0133293
Dem Art 123 (und in nachfolgenden Artikeln) AEUV und Art 14.1. der dem AEUV gemäß dessen Art 129 Abs 2 als Protokoll (Nr 4) angehängten Satzung des ESZB und der EZB ist zu entnehmen, dass die Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, sondern (weiterhin) Einrichtungen der Mitgliedstaaten sind. Die OeNB fällt somit nicht unter Art 51 Abs 1 Satz 1 erster Satzteil GRC.
- Rechtssatz:
Dem Art 123 (und in nachfolgenden Artikeln) AEUV und Art 14.1. der dem AEUV gemäß dessen Art 129 Abs 2 als Protokoll (Nr 4) angehängten Satzung des ESZB und der EZB ist zu entnehmen, dass die Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, sondern (weiterhin) Einrichtungen der Mitgliedstaaten sind. Die OeNB fällt somit nicht unter Art 51 Abs 1 Satz 1 erster Satzteil GRC. Dem Artikel 123, (und in nachfolgenden Artikeln) AEUV und Artikel 14 Punkt eins, der dem AEUV gemäß dessen Artikel 129, Absatz 2, als Protokoll (Nr 4) angehängten Satzung des ESZB und der EZB ist zu entnehmen, dass die Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, sondern (weiterhin) Einrichtungen der Mitgliedstaaten sind. Die OeNB fällt somit nicht unter Artikel 51, Absatz eins, Satz 1 erster Satzteil GRC.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8ObA7/20t
- Schlagworte:
- OeNB – Österreichische Zentralbank
- Entscheidung:
- 25.08.2020
- Norm:
- AEUV Lissabon Art123
GRC Art51 Abs1 Satz1 erster Satzteil
Satzung des ESZB und der EZB Art14.1.
StabG idF BGBl I 2014/46 Art81 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 ObA 7/20t 8 ObA 7/20t Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 ObA 7/20t Beisatz: Hier: Pensionssicherungsbeiträge aktiver Mitarbeiter. (T1)