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RECHTSPRECHUNG


RW0000686


Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis für die Zeit, die der Sachverständige wegen seiner Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte besonders aufwenden muss. Eine analoge Anwendung auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte ist kein Platz; daher steht für das „Freihalten der Ordination“ dem Sachverständigen keine besondere Entschädigung für Zeitversäumnis zu (so schon OLG Wien 13.2.2006, 10Rs 12/06t).


Rechtssatz:

Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis für die Zeit, die der Sachverständige wegen seiner Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte besonders aufwenden muss. Eine analoge Anwendung auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte ist kein Platz; daher steht für das "Freihalten der Ordination" dem Sachverständigen keine besondere Entschädigung für Zeitversäumnis zu (so schon OLG Wien 13.2.2006, 10Rs 12/06t).

Gericht:
OLG Wien

Geschäftszahl:
10Rs34/06b

Schlagworte:

Entscheidung:
18.04.2006

Norm:
GebAG §32 GebAG § 32 heute GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997 GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994 GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992 GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Rs 34/06b 10 Rs 34/06b Entscheidungstext OLG Wien 18.04.2006 10 Rs 34/06b